Leitsatz

Hatte die übertragende Körperschaft einen Verlustvortrag, kann die übernehmende Körperschaft diesen auf sie übergegangenen Verlust nicht durch einen Verlustrücktrag nutzen.

 

Sachverhalt

Die N-GmbH hat ihr Vermögen als Ganzes durch Verschmelzung auf die K-GmbH übertragen, welche den Betrieb der N-GmbH fortführte. Bei der N-GmbH bestand ein Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer, welcher auf die übernehmende K-GmbH übergegangen ist. Diese wollte das Verlustvolumen durch einen Verlustrücktrag auf das Vorjahr nutzen. Das wurde vom Finanzamt abgelehnt; es gewährte nur eine Verlustverrechnung im laufenden Wirtschaftsjahr.

Nach erfolgloser Klage hat auch der BFH den Antrag der K-GmbH verneint. Zwar lagen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG vor, nach denen die übernehmende Körperschaft auch in Bezug auf den verbleibenden Verlustabzug in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt. Jedoch kommt es dadurch nicht zu einer Umqualifizierung dieses Verlustvortrags in einen laufendenVerlust der übernehmenden Gesellschaft.

Die gesetzliche Reihenfolge, die für nicht ausgeglichene Verluste zunächst einen Rücktrag und sodann Vortrag anordnet, wird dadurch nicht geändert. Denn nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit Satz 1 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft auch bezüglich des verbleibenden Verlustvortrags in die steuerliche Rechtsposition der übertragenden Körperschaft ein. Verbleibender Verlustvortrag ist aber nur der Wert nach einem vorherigen Verlustrücktrag. Damit ist ein Rücktrag des übergegangenen Verlustes für die übernehmende Gesellschaft ausgeschlossen.

 

Hinweis

Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 25.3.1998, Tz. 12.16, BStBl 1998 I S. 268) bestätigt, wonach der Verlustvortrag auch nach dem Verschmelzungsstichtag seine Qualifizierung als Verlustvortrag behält. Dies hatte der BFH bereits im Urteil v. 31.5.2005, I R 68/03, BStBl 2006 II S. 380 so dargelegt. Ferner ist für die Praxis zu beachten, dass das Urteil nur für Altfälle von Bedeutung ist. Denn durch § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i. d. F. des SEStEG ist ein Übergang des Verlustvortrags bei einer Verschmelzung generell ausgeschlossen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.12.2006, I R 41/06.

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