Leitsatz

Änderungen eines Versorgungsvertrags können nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind. Werden die auf der Grundlage eines Vermögensübergabevertrags geschuldeten Versorgungsleistungen "willkürlich" ausgesetzt, sodass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar.

 

Sachverhalt

Der Vater eines Steuerpflichtigen übertrug diesem das Eigentum an einem Grundstück sowie an dem auf dem Grundstück befindlichen Bäckereibetrieb. Im Gegenzug verpflichtete sich der Steuerpflichtige, seinen Eltern jeweils zum ersten eines Monats eine monatliche Rente i.H.v. 4 000 DM zu bezahlen. In den Jahren 2001 bis 2003 leistete der Steuerpflichtige folgende Rentenzahlungen:

2001: 10 Raten: 9 × 4000 DM + 1 × 1000 DM 37000,00 DM
2002: Für Januar und Februar 2 × 2045,17 EUR  4090,34 EUR
2003: August bis Dezember 5 × 2045,17 EUR 10225,85 EUR

Das FG erkannte sämtliche Versorgungsleistungen 2001 bis einschließlich 2003 als Sonderausgaben an.

Der BFH erkennt nur die wiederkehrenden Zahlungen der Jahre 2001 und 2002 als Sonderausgaben an. Vorliegend hat der Steuerpflichtige zwar im Zeitraum zwischen Juli 2001 bis einschließlich Februar 2002 in 2 Monaten (Juli und September 2001) keine Versorgungsleistungen erbracht. Angesichts der Tatsache, dass im Übergabevertrag auf § 323 ZPO Bezug genommen wurde und den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des übernommenen Bäckereibetriebs in dieser Zeit, lässt diese Abweichung vom vertraglich Vereinbarten nicht den Schluss zu, die Parteien hätten ihren vertraglichen Pflichten insgesamt nicht mehr nachkommen wollen.

Die ab August 2003 gezahlten wiederkehrenden Leistungen von 10.225,85 EUR sind jedoch nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige hat zwischen März 2002 und Juli 2003 keine Versorgungsleistungen erbracht, obwohl er diese aus den Nettoerträgen des übernommenen Unternehmens hätte erbringen können. Dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass er sich nicht mehr an den Versorgungsvertrag gebunden fühlte. Das gravierende vertragswidrige Verhalten während eines längeren Zeitraums (hier 17 Monate) zeigt den fehlenden Rechtsbindungswillen der Parteien und lässt den Übergabevertrag als Ganzes deshalb nicht unberührt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.9.2010, X R 13/09.

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