Berechnung der Spekulationsfrist

Für die Berechnung der 10-jährigen Spekulationsfrist kommt es auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Erfolgt der Verkauf eines Grundstücks unter einer aufschiebenden Bedingung und tritt diese erst nach Ablauf der Spekulationsfrist ein, so liegt kein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück, das er mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 erworben hatte, mit Vertrag vom 30.1.2008 wieder verkauft. Der Vertrag sollte allerdings nur wirksam werden, wenn eine behördliche Freistellungsbescheinigung erteilt wird. Diese lag erst am 10.12.2008, also nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist, vor. Dennoch unterwarf das Finanzamt den Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Das Finanzgericht gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Maßgeblich sei, ob der Vertrag vom 30.1.2008 innerhalb der Spekulationsfrist wirksam wurde. Dies sei nicht der Fall, weil die Wirksamkeit des Vertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Freistellungsbescheinigung gestanden habe. Da die Bedingung aber erst nach Ablauf der Spekulationsfrist eingetreten ist, war die Veräußerung steuerfrei. Die Bedingung wirke auch nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück, so das Finanzgericht.

(FG Münster, Urteil v. 22.5.2013, 10 K 15/12)

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