Vergiftete Nachbarschaft
Schon Friedrich Schiller wusste: Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt! Ein Grundstückseigentümer hat zwar grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen seinen Nachbarn – jedoch nur bei Störungen von einigem Gewicht. 1 bis 2 Schaufeln Schnee reichen insoweit nicht aus, wie das AG München jetzt entschieden hat.
Immer wieder winters…
Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner eines Hauses in München. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks. Beide Grundstücke sind im Bereich der Garagen des Beklagten durch einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt. Auf der Seite des Klägers befindet sich dort Rasen. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 11.1.2011, 25.1.2015 und 6.3.2017 ließ der Kläger den Beklagten abmahnen. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte regelmäßig seinen Schnee auf die Grundstücksfläche des Klägers schaufelt, um ihn dort abzulagern. Dies geschehe regelmäßig absichtlich und vor den Augen des Klägers, erstmals im Jahr 2011. Auch am 28.12.2014 habe der Beklagte seine Garagenvorflächen von Schnee befreit und den Schneeniederschlag mit einer Schaufel auf die Grundstücksfläche des Klägers verbracht. Am 2.2.2015 gegen 11.30 Uhr habe der Kläger den Beklagten beim Schneeräumen beobachten können. Der Beklagte habe ihm in die Augen geschaut und hämisch eine Schaufel voll Schnee über den Zaun geschippt. Auch im Winter 2015/2016 sowie 2016/2017 habe der Beklagte mehrmals unbeobachtet Schnee auf das Grundstück des Klägers verbracht. Der Kläger verlangt vom Beklagten, dies zu unterlassen. Denn an seinem Rasen würden wegen der verzögerten Begrünung im Frühjahr Schäden entstehen. Zudem müsse er den nach Abschmelzen des Schnees verbleibenden Streusplitt von seinem Grundstück entfernen.
Doch nur Wasser …
Das AG München hat die Klage auf Unterlassung nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen. Dem Beklagten konnte lediglich nachgewiesen werden, dass er 3-mal im Zeitraum von Winter 2013/2014 bis Winter 2016/2017 1 oder 2 Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück geschippt hat. Das Gericht könne in diesem, wenn auch absichtlichen Verbringen einer so geringen Menge Schnee auf das Grundstück des Klägers jedoch keine hinreichende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums erkennen. Das Verhalten möge hier zwar geeignet sein, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Parteien untereinander weiter zu verschlechtern. Darüber hinaus habe es jedoch – in dieser Menge – keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers, da es sich bei dem mit der Schaufel absichtlich verbrachten Schnee lediglich um einige Liter Wasser handle.
(AG München, Urteil v. 20.7.2017, 213 C 7060/17)