Leitsatz

Der BFH hat das Abzugsverbot für Verluste bei einem sog. unterjährigen Beteiligungserwerb eingeschränkt. Trotz einem schädlichen Beteiligungser­werb nach § 8c KStG kann ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Gewinn noch mit einem Verlustvortrag verrechnet werden. Das Abzugsverbot betrifft nur die danach noch nicht genutzten Verluste.

 

Sachverhalt

S war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Am 3.7.2008 veräußerte er 50 % seiner GmbH-Anteile. Die GmbH wies zum 31.12.2007 einen Verlustvortrag mit 60.046 EUR auf. In 2008 wurde ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte erzielt, wovon auf den Zeitraum bis zur Veräußerung ca. 81.000 EUR entfallen. Die GmbH beantragte die Verrechnung mit dem Verlustvortrag; das Finanzamt ließ dies aber nur mit 50 % von 60.046 EUR zu (§ 8c Satz 1 KStG). Das FG gab der Klage statt.

Nun hat auch der BFH den vom FG zugelassenen Abzug des vollen Verlustvortrags bestätigt. Zwar wurden 50 % der Anteile übertragen, sodass als grundsätzliche Rechtsfolge ein Untergang von 50 % der nicht genutzten Verluste eintreten würde.

Diese Rechtsfolge ist aber nur auf den nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlustvortrag anzuwenden. Was hierunter zu verstehen ist, wurde bisher unterschiedlich beurteilt. Der BFH gibt der Variante den Vorzug, dass eine unterjährige Verrechnungsmöglichkeit besteht und damit zeitanteilige Gewinne bis zur Anteilsübertragung noch um einen Verlustvortrag gekürzt werden können. Dies wird aus der historischen Entwicklung, der wirtschaftlichen Betrachtung und einem nicht eindeutig anders lautenden Gesetzeswortlaut abgeleitet.

 

Hinweis

Der BFH kippt damit die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach bei einem sog. unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb der Verlustabzug auch insoweit zu beschränken ist, als bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ein Gewinn erzielt worden ist (BMF, Schreiben v. 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 736, Tz. 31 Satz 2). Bisher ruhende Einspruchsverfahren können nun erfolgreich abgeschlossen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 30.11.2011, I R 14/11.

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