Leitsatz
Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und die zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte innerhalb des Förderzeitraums für das erste Objekt nacheinander hergestellt oder angeschafft haben, können nicht auf die weitere Förderung des ersten Objekts zugunsten der Förderung des zweiten Objekts mit der Folge eines Objektverbrauchs verzichten.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen Ehegatten beantragten Eigenheimzulage für ihre selbst genutzte Wohnung, die sich auf einem Grundstück befindet, das der Ehefrau zunächst zur Hälfte, nach Kauf und Erwerb des Miteigentumsanteils ihres Bruders allein gehört. Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 1996 setzte das Finanzamt für den erworbenen Miteigentumsanteil Eigenheimzulage für 1996 bis 2003 in Höhe von jährlich 4179 DM bestandskräftig fest. Ab 1998 bauten die Steuerpflichtigen das Dach aus und erweiterten auf diese Weise die Wohnung. Sie stellten diese Herstellungsmaßnahme im Jahr 2000 fertig und nutzen das Dachgeschoss zu eigenen Wohnzwecken. Ebenfalls 2000 beantragten sie Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000, und zwar in Höhe von 2,5 % der aus den Herstellungskosten des Dachausbaus gebildeten Bemessungsgrundlage von 60909 DM = 1523 DM zuzüglich zweier Kinderzulagen. Die bisherige Eigenheimzulage solle nach ihrem Begehren vorzeitig beendet und für den Ausbau eine neue Eigenheimzulage mit einem Förderzeitraum von 8 Jahren festgesetzt werden. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, weil auf die bisherige, bis zum Jahr 2003 laufende Eigenheimzulage nicht zugunsten des Zweitobjekts (Dachgeschossausbau) verzichtet werden könne.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG kann ein Anspruchsberechtigter die Eigenheimzulage nur für ein Objekt in Anspruch nehmen. Ehegatten können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz EigZulG); dies gilt jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EigZulG; Objektbeschränkung). Nach Auffassung des BFH kann ein Anspruchsberechtigter nach bestandskräftiger Festsetzung der Eigenheimzulage für ein bestimmtes Objekt nicht geltend machen, er wolle die Begünstigung lieber für ein lohnenderes Objekt in Anspruch nehmen und deshalb auf die Förderung des Erstobjekts verzichten; sein Wahlrecht ist dann verbraucht.
Hinweis
Ein Wahlrecht im engeren Sinne steht Ehegatten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG nur insoweit zu, als sie zwei in räumlichen Zusammenhang stehende Objekte anschaffen oder herstellen. Sie können in diesem Fall wählen, ob überhaupt und für welches der beiden Objekte sie Eigenheimzulage in Anspruch neh-
men wollen. Haben sie ihre Wahl einmal ausgeübt und hat das Finanzamt für das ausgewählte Objekt die Eigenheimzulage bereits bestandskräftig festgesetzt, sind sie an ihre getroffene Wahl gebunden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 7.7.2005, IX R 74/03.