Leitsatz
Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, nicht als Vorsteuer abziehen.
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Klägerin, eine KG, schloss mit X einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Unterstützung der Komplementäre bei der Besorgung laufender Geschäfte. U.a. erstellte X die Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der KG, informierte die Gesellschafter über die von ihnen zu erklärenden Einkünfte und half bei Anträgen zur Anpassung der Vorauszahlungen sowie beim Abzug von Sonderbetriebsausgaben.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des X, soweit die Leistungen zugunsten der Gesellschafter erbracht wurden. Das FG gab der Klage statt.
Entscheidung
Entscheidung des BFH
Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage. Der BFH hält daran fest, dass Aufwendungen einer Personengesellschaft, die der Erfüllung der einkommensteuerrechtlichen Pflichten ihrer Gesellschafter dienen, den nichtunternehmerischen Bereich der Gesellschaft betreffen.
Hinweis
Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt u.a. voraus, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind. Dies steht im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL. Danach ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug befugt, "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden."
Der BFH hat bereits entschieden, dass eine Personengesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, soweit sie von ihrem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erstellen lässt. Da die Einkommensteuer keine Betriebssteuer ist, betrifft die Pflicht zur Erstellung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung den persönlichen Bereich der Gesellschafter. Der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen einer Personengesellschaft für Leistungen, die dem Gesellschafterbereich zuzuordnen sind, kommt nicht in Betracht. Dies stimmt mit der Rechtsprechung des EuGH überein. Dieser hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nach Art. 17 der 6. EG-RL voraussetzt, dass die für den Bezug der Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten Ausgangsumsätze gehören und ihren Entstehungsgrund in den steuerpflichtigen Tätigkeiten haben müssen.
Link zur Entscheidung
BFH, 08.09.2010, XI R 31/08.