Vorsteuerabzug begehrt

Im Streitfall errichtete ein seine Umsätze mit den Durchschnittssätzen des § 24 UStG versteuernder Land- und Forstwirt zusammen mit seiner Ehefrau eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Am Vermögen der GbR waren der Land- und Forstwirt zu 90 % und seine Ehefrau zu 10 % beteiligt. Die GbR errichtete auf einem dem Land- und Forstwirt gehörenden Grundstück einen Stall und verpachtete diesen dem Land- und Forstwirt. Für diesen Umsatz optierte die GbR zur Steuerpflicht und machte einen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Stalls geltend.

Missbräuch­liche Praxis

Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug ab, weil die gewählte Gestaltung zu einem Steuervorteil führen würde, der dem Sinn der Regelungen zum Vorsteuerabzug zuwiderläuft. Die Umsatzsteuern, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Stalls angefallen waren, wären nicht als Vorsteuerbeträge abziehbar gewesen, wenn der Land- und Forstwirt den – allein auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen – Stall selbst errichtet hätte. Dann wäre der Vorsteuerabzug nämlich nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen gewesen. Die gewählte Gestaltung sei durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt, sodass der Vorsteuerabzug wegen missbräuchlicher Praxis zu versagen sei.

(FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.2.2013, 12 K 4855/09, rkr.)

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