Leitsatz

Eine GbR betrieb das sog. Empfehlungsmarketing für den Vertrieb der Produkte der Firma X. Die Provisionen richteten sich nach dem Umfang der Warenlieferungen aufgrund von Bestellungen durch andere Teilnehmer des Vertriebssystems, die die GbR angeworben hatte. Um provisionsberechtigt zu sein, musste sie auch selbst Waren im Umfang einer bestimmten Mindestbestellmenge erwerben, durfte diese aber nicht selbst weiterverkaufen, sondern konnte sie entweder als Proben und Testmuster (z.B. bei der Anwerbung weiterer Vertriebsteilnehmer) oder für eigene Konsumzwecke (also ihren privaten Bedarf) verwenden. Durch handschriftliche Vermerke kennzeichnete die GbR die Warenbezüge für Proben und Testmuster. Sie meinte, als Unternehmer entgeltliche Leistungen erbracht zu haben und daher daraus zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug nur teilweise zu.

Der BFH bestätigte dies:

Da die GbR bereits bei Leistungsbezug beabsichtigte, die bezogene Leistung nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S.v. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nrn. 1–3 UStG zu verwenden, war sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es ist dann im Hinblick auf den Grundsatz der direkten und unmittelbaren Zuordnung unerheblich, dass sie mit einer sog. Eigenbedarfsbestellung (Bestellung für den privaten Bedarf) mittelbar bezweckt, eine Provisionsberechtigung herzustellen und damit steuerpflichtige Umsätze (Provisionen für Weiterempfehlung der verbrauchten Gegenstände) zu erzielen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.12.2012, V R 37/11, BFH/NV 2013 S. 781

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