Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme nach § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Änderung der Rechtsprechung). Der Unternehmer ist aus ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals dienenden Leistungen für Betriebsausflüge im Regelfall auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mittelbar beabsichtigt, durch den Betriebsausflug das Betriebsklima zu verbessern. Anders ist es nur, wenn es sich im Verhältnis des Unternehmers zum Betriebsangehörigen um eine sog. Aufmerksamkeit handelt.
Sachverhalt
Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Wird die Freigrenze von 110 EUR pro teilnehmernder Arbeitnehmer nicht überschritten, ist der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme (Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG) zu versteuern ist. Dies entspricht der bisherigen Handhabung.
Wird die Freigrenze von 110 EUR überschritten, war bisher der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, musste aber eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgrund der EuGH-Urteile v. 13.3.2008, C-437/06, Securenta, und v. 29.10.2009, C-29/08, SKF, aufgegeben. Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegt oder steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Deshalb besteht bei Betriebsausflügen beim Überschreiten der Freigrenze für den Unternehmer von vornherein kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr; dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnahmebesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck der Förderung des Betriebsklima berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Dienen die für die "Betriebsausflüge" bezogenen Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen ausnahmsweise durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, z.B. Anmietung von Tagungsräumen und Übernachtung bei einer am Wochenende stattfindenden Schulung, kann u.U. der Vorsteuerabzug zulässig sein. Insoweit muss das FG noch Feststellungen treffen.
Hinweis
Die neue Rechtsprechung kann sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie z.B. Theaterbesuchen als vorteilhaft erweisen. Zur neuen Rechtsprechung zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung vgl. auch das BFH-Urteil v. 13.1.2011, V R 12/08, zu Erschließungskosten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 9.12.2010, V R 17/10.