Leitsatz

Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu, ob er die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG oder die Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.

 

Sachverhalt

Die Eheleute A und B betreiben seit dem 1.1.1995 in der Rechtsform einer GbR eine Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei. Der Gesellschafter A hatte neben Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch in den Vorjahren 1992 bis 1994 geringe Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Die GbR bildete in den Jahren 1996 bis 1998 Ansparabschreibungen. Die Investitionen, für die die Ansparabschreibungen vorgenommen wurden, wurden in den beiden folgenden Jahren nicht getätigt.

Nach einer die Feststellungszeiträume 1998 bis 2000 umfassenden Außenprüfung bei der GbR gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, der Gesellschafter A sei kein Existenzgründer. Es erließ nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000. Dabei hat das Finanzamt die Ansparabschreibungen aus den Jahren 1997 und 1998 in den Veranlagungsjahren 1999 und 2000 aufgelöst und Gewinnzuschläge nach § 7g Abs. 5 EStG vorgenommen. Die 1996 gebildete Ansparabschreibung war bereits von der GbR im Jahr 1998 aufgelöst worden. Die GbR meint, sie habe eine Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG gebildet. Seien die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, entfalle die Bildung der Existenzgründerrücklage rückwirkend mit der Folge, dass die Feststellungsbescheide dieser Jahre entsprechend zu ändern wären.

Der BFH gibt ebenso wie zuvor schon das FG dem Finanzamt Recht. Auch nur geringfügige Einkünfte i.S.von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG eines Mitunternehmers vor der Betriebseröffnung schließen die Einstufung der Gesellschaft als Existenzgründerin i.S. von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 i.V. mit Nr. 1 EStG aus. Liegen die besonderen Voraussetzungen für die Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG nicht vor, kommen die allgemeinen Regelungen nach § 7g Abs. 3 bis 6 EStG zur Anwendung. Vorliegend geht es nicht um die Korrektur einer zu Unrecht gebildeten Ansparrücklage, sondern um die für normale Ansparrücklagen vorgeschriebene reguläre Auflösung. Dementsprechend waren die gebildeten Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG regulär nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklagen gebildet worden sind, gewinnerhöhend aufzulösen und entsprechende Gewinnzuschläge gemäß § 7 Abs. 5 EStG für jedes volle Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, in Höhe von 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags anzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 29.4.2008, VIII R 75/05.

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