Leitsatz
Der Barausgleich, den der Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten bezahlt, sog. cash-settlement, kann nicht als Werbungskosten bei dessen sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG abgezogen werden.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige tätigte Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse. Er räumte Kaufoptionen auf den DAX mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs auszugleichen und erhielt dafür als Stillhalter Optionsprämien von 340 000 DM. Die von ihm zum Ausgleich gezahlten 550 000 DM machte er erfolglos als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus den Stillhaltergeschäften geltend.
Als Werbungskosten können nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, bei der Einkunftsart, abgezogen werden, durch die diese Aufwendungen veranlasst sind.
Erhält der Stillhalter, unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts, Entgelte als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, handelt es sich dabei um Einkünfte aus Leistungen. Dies hat der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits klargestellt.
Der BFH trennt dabei zwischen Eröffnungs- und Basisgeschäft. Deshalb handelt es sich bei dem die Prämie auslösende Stillhaltergeschäft und dem Basisgeschäft um kein einheitliches Termingeschäft. Der Steuerpflichtige erhält die Prämie als Gegenleistung für eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung, denn er bindet sich vertraglich und hat damit das Risiko, in Anspruch genommen zu werden. Er behält die Prämie auch, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und ein Basisgeschäft nicht durchführen muss. Aus diesem sog. Trennungsprinzip folgt, dass Verluste aus dem Basisgeschäft nicht bei den Einkünften aus den Stillhaltergeschäften erwachsen. Sie sind keine bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbaren Werbungskosten.
Das unterscheidet den Verlust von den in einem Gegengeschäft gezahlten Prämien, die bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG als Erwerbsaufwendungen beurteilt werden.
Hinweis
Die Rechtslage ändert sich mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009. Optionsgeschäfte jeglicher Art führen dann zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. Nr. 11 EStG. Somit können entsprechende Verluste aus Basisgeschäften künftig mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 13.2.2008, IX R 68/07.