Leitsatz

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu. Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks führt.

 

Sachverhalt

Eine GmbH erwarb mehrere Grundstücke, die mit bis zum 31.12.2058 laufenden Erbbaurechten belastet sind. Der Voreigentümer hatte diese Rechte gegen eine Einmalzahlung der Berechtigten in Höhe von ca. 32 Mio. DM bestellt. Die GmbH übernahm die Erbbaurechte "in Anrechnung auf den Kaufpreis", zahlte deshalb nur 1 DM und aktivierte die Grundstücke mit diesem Betrag. Dagegen meinte das Finanzamt, die Anschaffungskosten der Grundstücke seien um den Teil des Erbbaurechtsentgelts zu erhöhen, der auf die Restlaufzeit der Erbbaurechte entfiel; zudem sei ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und über die restliche Laufzeit der Erbbaurechte gewinnerhöhend aufzulösen.

 

Entscheidung

Die GmbH hat die Grundstücke zutreffend bilanziert. Die Übernahme der Erbbaurechte führt nicht zu zusätzlichen Anschaffungskosten, da die GmbH nicht einerseits die (unbelasteten) Grundstücke erworben und andererseits die Belastungen übernommen hat, sondern die bestehenden Belastungen "negative Bestandteile" der erworbenen Grundstücke bilden. Die GmbH hat daher ihrem Vermögen ein um das Nutzungsrecht gemindertes Grundstückseigentum zugeführt. Nur dieses beschränkte Eigentum ist Gegenstand der Bilanzierung.

Allerdings führt die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen eines Veräußerers zu zusätzlichen Anschaffungskosten des Erwerbers. Die GmbH hat aber nur eine dingliche Duldungspflicht übernommen; das reicht für die Entstehung von Anschaffungskosten nicht aus. Schließlich sind auch keine nachträglichen Anschaffungskosten anzusetzen, wie sie z.B. bei Auf-wendungen zur Beseitigung eines dinglichen Rechts anfallen. Deshalb ist das Grundstück nur mit dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis von 1 DM zu aktivieren. Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens scheidet aus, weil die GmbH keine Einnahmen erzielt hat, die auf diese Weise zeitlich verteilt werden könnten.

 

Praxishinweis

  1. Die Entscheidung ist auf andere dingliche Belastungen, z.B. Leitungsrechte, uneingeschränkt übertragbar.
  2. Der streitige Grundbesitz wird möglicherweise auch nach Auslaufen der Erbbaurechte mit dem tatsächlich gezahlten Betrag zu Buche stehen. Der durch die "Abnutzung" der Erbbaurechte entstehende Vermögenszuwachs realisiert sich dann erst bei der Veräußerung der Grundstücke.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 17.11.2004, I R 96/02

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