Leitsatz

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

 

Sachverhalt

K war als Systementwickler tätig. Er bildete eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. für den Erwerb von Systemsoftware. Das Finanzamt sah die Software ungeachtet ihrer Handelsüblichkeit als immaterielles Wirtschaftsgut an, für das eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht gebildet werden könne. Das FG stufte die Software als materielles Wirtschaftsgut ein. Datenträgergebundenen Standardsoftware sei unabhängig davon, ob es sich um Anwender- oder Systemsoftware handele, ein materielles bewegliches Wirtschaftsgut. Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Nach § 7g Abs. 1, 3 EStG a.F. konnte für die künftige Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Ansparabschreibung gebildet werden. Dies betraf nur materielle, nicht aber immaterielle Wirtschaftsgüter. Bei einheitlichen, sich aus materiellen und immateriellen Komponenten zusammensetzenden Wirtschaftsgütern entscheidet die im Vordergrund stehende wirtschaftliche Bedeutung über die Qualifikation. Selbstständige Software jeglicher Kategorie ist auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert ist und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen besteht, ein immaterielles Wirtschaftsgut.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der materielle oder immaterielle Gehalt des Wirtschaftsguts überwiegt, kommt es darauf an, welches Wirtschaftsgut angeschafft wird; die spätere Einsatz- oder Nutzungsmöglichkeit ist irrelevant. Ist die Anschaffung auf Software gerichtet, beschränkt sich der materielle Gehalt des Wirtschaftsguts auf den Datenträger. Der Datenträger dient nur dazu, die Software zu transportieren; er hat keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert.

Die Qualifikation der Software als immaterielles Wirtschaftsgut gilt auch für Standardsoftware, die in unveränderter Weise vervielfältigt und ohne Anpassung an etwaige individuelle Bedürfnisse des Anwenders vertrieben wird.

 

Kommentar

Praxishinweis

Das Urteil ist zwar zur Ansparabschreibung ergangen, dürfte aber ebenso für den Investitionsabzugsbetrag gelten.

Offen gelassen hat der BFH, ob er im Interesse der Vereinfachung der Finanzverwaltung darin folgen könnte, Trivialprogramme mit Anschaffungskosten von weniger 410 EUR als bewegliche materielle Wirtschaftsgüter und Computerprogramme stets als Trivialprogramme einzustufen.

Die Qualifikation der Software als immaterielles Wirtschaftsgut ist zwar im Rahmen des § 7g EStG negativ, hat aber auch ihre gute Seite: Selbst geschaffene Software ist nach § 5 Abs. 2 EStG nicht zu aktivieren und entsprechender Aufwand sofort abzugsfähig.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 18.05.2011, X R 26/09.

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