Leitsatz
Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, kann er eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und buchmäßig (hier: in der Gewinnermittlung) nachweist.
Sachverhalt
Das Finanzamt setzte 1996 entsprechend der von einem Freiberufler eingereichten Steuererklärung für 1995 die Einkommensteuer fest, ohne jedoch den für ein eigengenutztes Haus beantragten Abzugsbetrag gemäß § 10e EStG und die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG zu gewähren, weil die Einkommensgrenze überschritten war. Im 1998 durchgeführten Einspruchsverfahren beantragte der Freiberufler die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 10 000 DM für EDV-Hardware bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit; die Investitionen seien noch nicht durchgeführt worden, so dass die Rücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG zum 31.12.1997 aufzulösen sei. Das Finanzamt erkannte die Ansparabschreibung nicht an. Die darauf erhobene Klage wies das FG ab. Auch im Revisionsverfahren hatte der Freiberufler keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach der Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige bei der Bildung einer Ansparrücklage zwar nicht glaubhaft machen, die Investition sei wirklich beabsichtigt. Gleichwohl setzt die nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche "voraussichtliche" Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition insbesondere durch konkrete Angaben zur Funktion voraus, um im Jahr der Investition feststellen zu können, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht, für deren Finanzierung die Ansparrücklage gebildet wurde. Im Übrigen erfordert das Tatbestandsmerkmal einer "voraussichtlichen" Investition aus der Sicht des Wirtschaftsjahrs, für das die Ansparrücklage gebildet wird, eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen.
Zudem setzt § 7g Abs. 6 EStG i.V.m. § 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG voraus, dass Bildung und Auflösung der Ansparrücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Obwohl der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht verpflichtet ist, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, muss er die einzelnen Geschäftsvorfälle festhalten und die betriebliche Veranlassung für geltend gemachte Betriebsausgaben belegen. Außerdem muss er – wie § 6 Abs. 2 EStG und § 22 UStG zeigen – bestimmte Formerfordernisse erfüllen, wenn er besondere Vergünstigungen in Anspruch nehmen will. Deshalb ist auch bei dem Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG eine Willensbekundung notwendig, eine Ansparrücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden. Die investitionsbezogenen Angaben müssen buchmäßig verfolgt werden können, auch wenn § 7g Abs. 6 EStG – anders als die Übertragung stiller Reserven auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter nach § 6c EStG – nicht die Aufnahme der erst anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse voraussetzt. Nach diesen Maßstäben ist die Investitionsabsicht zu spät dokumentiert worden, nämlich erst im Jahr 1998, also nach dem Zeitpunkt, zu dem eine tatsächlich gebildete Ansparrücklage schon wieder aufgelöst sein musste.
Praxishinweis
Zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der eigentlichen Investition muss ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Ansparabschreibung und der dadurch möglichen Vorverlagerung der späteren Abschreibungsmöglichkeit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen stärken. Deshalb muss mit der "voraussichtlichen" Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition bezeichnet werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 06.03.2003, IV R 23/01