Leitsatz
Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen aufgrund von Wertminderungen, wie sie durch Teilwertabschreibungen abgebildet werden, unterliegen ‐ unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung und einer etwaigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ‐ mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit nach § 3 Nr. 40 EStG hälftig steuerbefreiten Beteiligungserträgen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.
Sachverhalt
Zwischen dem Einzelunternehmen des A und der X-GmbH besteht eine Betriebsaufspaltung. A hat der GmbH ein zinsfreies Darlehen gewährt. Streitig ist u.a., ob § 3c Abs. 2 EStG die volle gewinnmindernde Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf das Gesellschafterdarlehen ausschließt. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass das Darlehen mit nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreiten Beteiligungserträgen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehe, weil, die Darlehensgewährung unentgeltlich, d.h. zu nicht fremdüblichen Konditionen, erfolgt sei.
Der BFH entscheidet, dass das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf die vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die Darlehensforderungen gegenüber der GmbH keine Anwendung findet. Für die Frage der Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen ist im Ausgangspunkt entscheidend, dass Darlehensforderungen selbstständige Wirtschaftsgüter sind, welche von der Beteiligung als solcher zu unterscheiden sind. Dies gilt auch für sog. eigenkapitalersetzende Darlehen. Wegen der Selbstständigkeit von Darlehensforderung und Beteiligung sind Wertminderungen getrennt nach den für das jeweilige Wirtschaftsgut zur Anwendung kommenden Vorschriften zu beurteilen.
Das Abzugsverbot erstreckt sich, aufgrund der Selbstständigkeit von Darlehensforderung und Beteiligung als Wirtschaftsgüter, nicht auf substanzbezogene Wertminderungen oder Verluste von Gesellschafterdarlehen. Diese Grundsätze gelten entsprechend im Fall des Verzichts auf ein nicht mehr werthaltiges Gesellschafterdarlehen. In gleicher Weise unterfallen substanzbezogene Wertminderungen von Rückgriffsforderungen aus der Inanspruchnahme aus im Betriebsvermögen gehaltenen Bürgschaften eines Gesellschafters für seine Gesellschaft sowie eine Rückstellungsbildung für die drohende Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteile v. 18.4.2012, X R 5/10, X R 7/10.