Leitsatz

  1. Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist ein Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften.
  2. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist.
  3. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i.S. von § 3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG.
 

Sachverhalt

Ein schadstoffreduzierter PKW war Ende 1999 gekauft und mit einem sog. Kurzzeitkennzeichen gemäß § 28 Abs. 4 StVZO versehen worden; erst im Januar 2000 wurde er endgültig zum Verkehr zugelassen. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStG, weil das Fahrzeug nicht – wie vom Gesetz verlangt – 1999 zum Verkehr zugelassen worden sei.

 

Entscheidung

Der Tag der erstmaligen Zulassung bestimmt sich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften, denn er ist im KraftStG nicht eigenständig definiert[1]. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens nach § 28 Abs. 4 StVZO ist keine erstmalige Zulassung, sondern erst die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens[2] oder eines Ausfuhrkennzeichens[3]. Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrten unter Verwendung von roten oder Kurzzeitkennzeichen stellen keine allgemeine und sachlich unbeschränkte Teilnahme am öffentlichen Verkehr dar. Sie bleiben daher für die Anwendung der Steuerbefreiung außer Betracht.

 

Praxishinweis

Das Halten eines Pkw ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nur dann befristet von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn das Fahrzeug näher bestimmte Grenzwerte für den Schadstoffausstoß einhält und vor dem 1.1.2000 zum Verkehr zugelassen wurde[4].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 23.5.2006, VII R 27/05

[2] Vgl. § 23 StVZO
[3] Vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?