Leitsatz (amtlich)
Die Herstellungskosten eines Anbaus/ einer Erweiterung an eine dem Steuerpflichtigen nicht gehörende Wohnung wird nicht nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt.
Sachverhalt
Die Kläger (Eheleute) werden für das Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Mutter der Klägerin war zivilrechtliche Eigentümerin eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Dachgeschosswohnung des Hauses bewohnte die Mutter selbst. Die Erdgeschosswohnung überließ sie den Klägern zur unentgeltlichen Nutzung. Die Kläger errichteten 1988 einen Anbau an dieses Zweifamilienhaus. Die Herstellungskosten sowie sämtliche weiteren Kosten des Anbaus trugen die Kläger. Die Mutter verpachtete ab 1.4.1988 an die Kläger den anteiligen, auf den Anbau entfallenden Grund und Boden in einer Größe von ca. 100 qm auf unbestimmte Zeit zu einem jährlichen Pachtzins von 250 DM. Die Kläger begehrten die Steuervergünstigung des § 10e Abs. 1, 2 EStG für den von ihnen errichteten Anbau sowie den Abzug von Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen für die Herstellungskosten einer Wohnung ein Abzugsbetrag lediglich zu, wenn es sich um eine Wohnung im eigenen Haus oder um eine eigene Eigentumswohnung handelt. Aufgrund der durch § 10e Abs. 2 EStG angeordneten sinngemäßen Geltung sind deshalb Herstellungskosten für Ausbauten bzw. Erweiterungen ebenfalls nur begünstigt, wenn sie eine Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung betreffen. Der Steuerpflichtige muss zivilrechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der ausgebauten oder erweiterten Wohnung sein. Trägt der Steuerpflichtige die Herstellungskosten eines Anbaus bzw. einer Erweiterung an einer fremden Wohnung, wird er dadurch nicht deren wirtschaftlicher Eigentümer. Nach der neueren Rechtsprechung ist der Nutzungsberechtigte als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, wenn er die Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes getragen hat und im Falle der Beendigung des Nutzungsrechts einen Anspruch auf vollen Wertersatz hat. Ob diese Rechtsprechung gleichermaßen bei der Wohnungseigentumsförderung nach § 10e EStG anzuwenden ist, kann im Streitfall dahinstehen. Denn dadurch, dass der zivilrechtliche Eigentümer nach Beendigung der Nutzung gegebenenfalls eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Ausbaus oder der Erweiterung zu leisten hat, wird sein zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Wohnung nicht wirtschaftlich wertlos. Wirtschaftliches Eigentum könnte allenfalls an dem Ausbau bzw. der Erweiterung selbst bestehen, wenn der Steuerpflichtige die Herstellungskosten hierfür getragen hat. Wirtschaftliches Eigentum an dem Ausbau bzw. der Erweiterung allein berechtigt aber nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 2 EStG. Die Begünstigung nach § 10e Abs. 2 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der ausgebauten oder erweiterten Wohnung ist. Dem Hersteller zuzurechnende Ausbauten und Erweiterungen an einer fremden Wohnung werden nur gefördert - und zwar nach § 10e Abs. 1 EStG -, wenn durch den Ausbau oder die Erweiterung eine selbständige Wohnung hergestellt wird.
Die Begünstigung von Ausbauten oder Erweiterungen an Wohnungen, die nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, entspräche auch nicht dem mit § 10e EStG verfolgten Ziel, die Vermögensbildung durch Wohneigentum zu erleichtern. Die amtliche Überschrift des § 10e EStG"Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus" macht ebenfalls deutlich, dass Gegenstand der Förderung nur Maßnahmen im Zusammenhang mit einer eigenen Wohnung sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 07.03.2001, X R 82/95