Leitsatz

Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto. Der für einen Betrieb gewerblicher Art festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.

 

Sachverhalt

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhält einen Betrieb gewerblicher Art "Messen und Märkte" (BgA) i.S. der § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 des KStG 2002. Der BgA wird ohne eigene Rechtspersönlichkeit im städtischen Haushalt als sog. Regiebetrieb geführt. Für steuerliche Zwecke ermittelt der BgA seinen Gewinn bzw. Verlust durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Zum 31.12.2001 wurde für den BgA ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer in Höhe von umgerechnet 245547 EUR gesondert festgestellt. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 wurde zum 31.12.2001 und zum 31.12.2002 jeweils auf 0 EUR festgestellt. Im Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 ermittelte das Finanzamt ausgehend von der Gewinnermittlung der Trägerkörperschaft einen Gewinn in Höhe von 40238 EUR. Für August 2003 setzte es auf der Grundlage dieses Gewinns Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer fest. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, eine Kürzung des Gewinns um Verluste aus Vorjahren sei nicht möglich, weil ein in den kommunalen Haushalt eingegliederter Regiebetrieb keine Verlustvorträge ausweisen könne. Die Verluste aus früheren Jahren seien von der Trägerkörperschaft bereits getragen worden. Die Kapitalertragsteuerpflicht bestehe daher unabhängig von einem steuerlich festgestellten Verlustvortrag.

Der BFH gibt dem Finanzamt Recht. Der festgestellte Verlustvortrag zum 31.12.2001 mindert die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 nicht. Die Festsetzung der Kapitalertragsteuer ist rechtmäßig. BgA und Trägerkörperschaft werden im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 fiktiv wie jeweils selbstständige Rechtssubjekte ähnlich einer Kapitalgesellschaft und deren Anteilseigner behandelt. Daher mindert der Verlustvortrag zwar das hinsichtlich des BgA "Messen und Märkte" zu versteuernde Einkommen, nicht aber die von der Trägerkörperschaft erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei Regiebetrieben kann der Verlust nicht vorgetragen werden. In Höhe des Verlusts liegen vielmehr Einlagen vor, die dem Einlagekonto gutzuschreiben sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.1.2008, I R 18/07.

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