Wichtige BGH-Entscheidung

Die Haftung der Erben bei Wohnungseigentum ist umstritten. Diese werden mit dem Tod eines Wohnungseigentümers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge selbst Wohnungseigentümer und damit Beitragsschuldner (§ 1922 BGB). Der Erbe hat grundsätzlich die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, und zwar durch Antrag auf Nachlassverwaltung, Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. Dies freilich gilt lediglich für Nachlassverbindlichkeiten, also jedenfalls für die bis zum Erbfall angefallenen Hausgeldschulden. Was aber gilt für solche, die erst nach dem Erbfall fällig werden? Hier war streitig, ob sie auch zu den Nachlassverbindlichkeiten oder aber zu den Eigenverbindlichkeiten des Erben zu zählen sind.

Eigenverbindlichkeiten des Erben

Insoweit hat jüngst der BGH zur Klärung beigetragen: Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.

(BGH, Urteil v. 5.7.2013, V ZR 81/12, FamRZ 2013 S. 1476 mit Anm. Elzer)

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