Leitsatz
Für die Ermittlung des Gewerbeertrags eines Steuerpflichtigen ist das Finanzamt an die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Einkünfte weder dem Grund noch der Höhe nach gebunden.
Sachverhalt
Der Kläger hatte vor, in und nach den Streitjahren Grundstücke sowie Anteile an Grundstücken erworben und zum Teil wieder veräußert. Teils hatte er in eigener Person gehandelt, teils zusammen mit seiner Ehefrau und teils im Rahmen von GbR. Für die verschiedenen GbR hatten andere Finanzämter die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, und zwar für einige Objekte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für andere als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach einer Betriebsprüfung behandelte das Wohnsitzfinanzamt den Kläger als gewerblichen Grundstückshändler und qualifizierte Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte um. Das in den Grundstückshandel einzubeziehende Grundvermögen rechnete es dem Umlaufvermögen zu, wodurch u.a. geltend gemachte Abschreibungen entfielen. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG war der Auffassung, die Feststellungen der anderen Finanzämter seien als Besteuerungsgrundlagen für das beklagte Finanzamt bindend.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Er ging davon aus, dass das Wohnsitzfinanzamt nicht gehindert war, im Hinblick auf die Aktivitäten des Klägers auf dem Grundstücksmarkt für Zwecke der Gewerbesteuer von den für die GbR getroffenen einheitlichen und gesonderten Feststellungen über die Art und die Höhe der Einkünfte abzuweichen. Ausgangsgröße für die Bestimmung des Gewerbeertrags ist nach § 7 GewStG zwar der nach dem EStG oder dem KStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der Gewerbeertrag ist aber selbständig zu ermitteln. Dabei können anteilige Einkünfte aus den GbR, die bei diesen selbst nicht gewerbesteuerpflichtig waren, in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sein und den Gewerbeertrag des Klägers erhöhen. Die Gewerbesteuer wird insoweit auf den an den vermögensverwaltenden GbR beteiligten Gesellschafter verlagert. Eine abschließende Entscheidung konnte der BFH aber nicht treffen, da das FG zur Frage eines gewerblichen Grundstückshandels keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hatte. Das FG wird nun prüfen müssen, wann der Grundstückshandel begonnen hat und welche Grundstücke als notwendiges Betriebsvermögen einzubeziehen sind.
Praxishinweis
Die hier angewendeten Grundsätze zur Umqualifizierung und Umrechnung von anteilig erzielten Einkünften hat der BFH im Rahmen einer Entscheidung zu sog. Zebra-Gesellschaften entwickelt. Dass die einheitliche Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO für die Gewerbesteuer nicht bindend ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG zu berücksichtigen haben, dass jeder Anteil an einer Grundstücks-GbR ein Zählobjekt i.S. der Rechtsprechung zur sog. Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel bildet.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 17.12.2003, XI R 83/00