Leitsatz

Die Buchwertfortführung nach § 11 Abs. 1 UmwStG 1995 in Fällen der Spaltung von Unternehmen ist nach § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG 1995 unwiderleglich in allen Fällen ausgeschlossen, in denen die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung veräußert werden.

 

Sachverhalt

Die B-GmbH gehörte neben der D-GmbH und der G-GmbH zur "B-Gruppe". Mit Vertrag vom 20.5.1995 übertrugen sie und die D-GmbH jeweils ein Warenhaus als Teilbetrieb auf die G-GmbH. Nach den vertraglichen Vereinbarungen handelte es sich um eine Abspaltung zur Aufnahme, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 UmwStG 1995 zu Buchwerten erfolgen sollte. Als Abspaltungsstichtag sollte der 1.10.1994 gelten; die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 19.7.1995. Zum 31.12.1997 wurden alle Anteile an der B-GmbH, der G-GmbH sowie der übrigen zur B-Gruppe gehörenden Gesellschaften durch einen einheitlichen Vertrag an die Y-KG verkauft. Darauf ging das Finanzamt davon aus, dass durch den Verkauf der Anteile innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG 1995 die Möglichkeit zur Buchwertverknüpfung im Rahmen der Spaltung rückwirkend entfallen sei. Die in den übergegangenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven einschließlich eines Firmenwerts des Teilbetriebs seien daher aufzudecken und zu versteuern.

 

Entscheidung

Geht das Vermögen einer Körperschaft u.a. durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, können gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt aber nicht, wenn die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung schafft[1]. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden. Diese Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG enthält nach ihrem Wortlaut eine unwiderlegliche Vermutung, die nicht durch den Nachweis entkräftet werden kann, dass keine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Die Vermutung greift auch dann ein, wenn nicht nur Anteile an einer, sondern Anteile an beiden an der Spaltung beteiligten Körperschaften innerhalb der Frist veräußert werden. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtmäßig.

 

Praxishinweis

Der BFH betont vor allem den Vereinfachungszweck des § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG, der Ermittlungen zu einem konkreten Zusammenhang zwischen Abspaltung und späterer Veräußerung entbehrlich machen solle und deshalb nur auf den zeitlichen Abstand zwischen beiden Vorgängen abstelle.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 3.8.2005, I R 62/04

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