Leitsatz
Die Veräußerung eines Pkw, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, unterliegt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern.
Sachverhalt
K betrieb einen Kiosk. Im Juli 2003 gab er seinen Pkw, den er ohne Vorsteuerabzug erworben hatte, in Zahlung und wandte darauf die Differenzbesteuerung an. Das Finanzamt setzte dagegen Umsatzsteuer fest, weil K kein Wiederverkäufer sei. Das FG gab der Klage statt: Wiederverkäufer sei auch ein Unternehmer, der wie K mit neuen beweglichen Gegenständen handele. Die Revision führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.
Entscheidung
Die Differenzbesteuerung gilt für "Lieferungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen". Der Unternehmer muss ein Wiederverkäufer sein, d.h. jemand, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt. Als "Wiederverkäufer" sollten laut Gesetzesbegründung auch "gewerbsmäßige Händler" eingestuft werden, d.h. "Unternehmer, die im Rahmen ihres Unternehmens oder eines abgrenzbaren Teilbereichs üblicherweise Gegenstände zum Zweck des Wiederverkaufs einkaufen und sie anschließend, ggf. nach Instandsetzung, wieder verkaufen".
Art. 26a der 6. EG-RL, auf dem § 25a UStG beruht, ist eine Sonderregelung, die nur in dem für die Erreichung ihres Ziels notwendigen Maß angewendet werden und nur für Gegenstände gelten soll, die zum Wiederverkauf angeschafft wurden. § 25a UStG ist daher einschränkend auszulegen. Die Vorschrift soll Unternehmern nicht die Differenzbesteuerung beim Verkauf jeglicher Gegenstände ermöglichen, wenn sie diese ohne Vorsteuerabzug erworben haben. Vielmehr ist sie dahin zu verstehen, dass der Unternehmer bei der konkreten Lieferung, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden soll, als Wiederverkäufer gehandelt haben muss. Die Differenzbesteuerung ist somit auf Gegenstände zu beschränken, deren Erwerb zum "normalen Tätigkeitsfeld" des Unternehmens gehört und deren Wiederverkauf zumindest ein zweitrangiges Ziel bei ihrem Erwerb darstellt.
Eine andere, dem weiten Wortlaut des § 25a UStG entsprechende Auslegung würde zu einem Verstoß gegen den umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz führen. Sie würde Händler gegenüber allen anderen Unternehmern bei der Veräußerung von Gegenständen bevorzugen, die zwecks Nutzung im Unternehmen und nicht zwecks Wiederverkaufs angeschafft wurden. Für eine derartige Bevorzugung gibt es keinen sachlich einleuchtenden Grund.
Link zur Entscheidung
BFH, 29.06.2011, XI R 15/10.