Leitsatz

Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht eigenheimzulagenberechtigt ist, wer den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2001 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung für 68 000 EUR, die er ab Februar 2002 selbst bewohnte. Da er wegen seines nur geringen Nettogehalts von ca. 400 EUR pro Monat keinen Bankkredit erlangen konnte, schloss er am Tag vor Abschluss des Kaufvertrags mit seinem Vater einen Darlehensvertrag über den Kaufpreis ab. Der Vater beglich den Kaufpreis. Der Steuerpflichtige sollte Kapital und Zinsen auf Anforderung des Darlehensgebers zurückzahlen. Die Eltern refinanzierten das Darlehen mit einem Bankkredit, gesichert u. a. durch Grundschulden an der Eigentumswohnung sowie an einer anderen Immobilie der Eltern. Das Finanzamt lehnte die vom Steuerpflichtigen beantragte Eigenheimzulage ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur mittelbaren Grundstücksschenkung ist ein Steuerpflichtiger nicht mit Anschaffungskosten belastet und damit auch nicht anspruchsberechtigt im Sinne des EigZulG, wenn er den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt. Nach diesen Maßstäben hat der Steuerpflichtige seine Eigentumswohnung unentgeltlicherworben, denn er hat die Mittel für den Erwerb der Wohnung von seinem Vater erhalten, indem dieser direkt den Kaufpreis beglich. Nach Auffassung des BFH ist der mit dem Vater abgeschlossene Darlehensvertrag unabhängig davon, ob dieser Vertrag dem entspricht, was unter fremden Dritten üblich ist, als Scheingeschäft zulagenrechtlich unerheblich.

Ein Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 AO liegt vor, wenn die Vertragsparteien die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben, wofür z. B. bei einem Mietvertrag spricht, dass der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen. Nichts anderes gilt nach Auffassung des BFH für einen Darlehensvertrag, wenn der Darlehensnehmer Zins- und/oder Tilgungsleistungen nicht erbringen kann. Unter diesen Umständen ist das Darlehen auch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Vertragsparteien später die Rückzahlungspflicht bestätigt haben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.11.2006, IX R 4/06.

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