Leitsatz
Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung an eine Kapitalgesellschaft, richtet sich die Höhe der Einlage nach dem Grad der Werthaltigkeit. Bei der dabei vorzunehmenden Prüfung, ob die Kapitalgesellschaft überschuldet ist, bleibt ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil unberücksichtigt.
Sachverhalt
Eine GmbH geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zum Ausgleich eines Bilanzverlustes hat ihre Gesellschafterin, die X-AG, auf Forderungen verzichtet. Ohne den Forderungsverzicht hätte sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von knapp 2 Mio. DM ergeben. Dieser Forderungsverzicht wurde von der GmbH als Einlage der X-AG behandelt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die GmbH überschuldet war. Bei der Berechnung berücksichtigte es auch einen Sonderposten mit Rücklageanteil für einen erhaltenen Investitionszuschusses mit 2,4 Mio. DM. Es stufte deshalb den Forderungsverzicht als einen steuerpflichtigen außerordentlichen Ertrag ein, da die Forderung nicht werthaltig gewesen sei.
Dieser Auffassung tritt der BFH entgegen. Erlässt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Forderung, führt dies bei der Kapitalgesellschaft zum Erlöschen einer Verbindlichkeit und damit zu einer Gewinnerhöhung. Diese Gewinnerhöhung ist außerhalb der Bilanz zu neutralisieren, soweit es sich bei dem Forderungsverzicht steuerrechtlich um eine verdeckte Einlage handelt. Allerdings liegt nur in Höhe des TeilwertsderForderung im Zeitpunkt des Verzichts eine verdeckteEinlage vor. Soweit die Forderung nicht mehr werthaltig war, bleibt es bei der Gewinnerhöhung.
Bei der Wertbestimmung der erlassenen Forderung ist auf den Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG abzustellen. Danach stellt sich die vom Finanzamt und vom FG unterstellte bilanzielle Überschuldung der GmbH und damit die Wertlosigkeit der erlassenen Forderung als unzutreffend dar. Diese hatten eine Überschuldung unter Einbeziehung des passivierten Sonderpostens mit Rücklageanteil in Höhe von 2,4 Mio. DM ermittelt. Solch ein Sonderposten mit Rücklageanteil bildet aber keineVerbindlichkeit. Es handelt sich vielmehr um eine Bilanzposition, durch die steuerrechtlich zulässige Passivposten auch in der Handelsbilanz berücksichtigt werden können. Der Betrag stellt somit Eigenkapital mit einer latenten Steuerbelastung dar. Da diese Bilanzposition keine Vermögensbelastung widerspiegelt, ist sie bei der Frage nach einer Überschuldung nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen.
Hinweis
Im Urteilsfall war der Sonderposten für einen erhaltenen öffentlichen Zuschuss gebildet worden, welcher nach R 34 Abs. 2 EStR erfolgsneutral behandelt werden kann. Die Urteilsgrundsätze gelten auch für anderweitig gebildete Sonderposten mit Rücklageanteil, z.B. §§ 6b, 7g EStG, analog.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 31.5.2005, I R 35/04.