Leitsatz

Eine Genossenschaft von (insbes.) Kahnfährleuten verwaltet die Hafenanlagen und betreibt eine Vermittlungszentrale für Fahraufträge an ihre Mitglieder, für die sie auch die Beförderungsentgelte einzieht. Von den Fährleuten (Mitgliedern) erhält sie Provisionen (für Hafennutzung, Fahrtenvermittlung), die nach der jeweiligen Reisegästezahl bemessen ist.

Die Genossenschaft sah darin Entgelt für "Personenbeförderung mit Schiffen", für die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG der ermäßigte Steuersatz gelte. Das Finanzamt folgte dem nicht. Auch das Finanzgericht verneinte die Begünstigung. Die Leistung der Genossenschaft bilde mit der Beförderungsleistung der Fährleute keine einheitliche Leistung oder Nebenleistung zur Beförderung, weil es sich um Leistungen verschiedener Unternehmer handle.

Der BFH ließ die Revision nicht zu. Die Grundsätze zur Annahme einer einheitlichen Leistung seien (insoweit) geklärt. Leistungen mehrerer Unternehmer seien für sich zu beurteilen, auch wenn sie an denselben Leistungsempfänger erbracht werden. Ferner sind auch Vermittlungsleistungen unabhängig von der vermittelten Leistung zu beurteilen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 18.4.2007, V B 157/05, BFH/NV 2007 S. 1544

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