Leitsatz

  1. Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  2. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung.
  3. Soweit die Entfernungspauschale als entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirkt, ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat.
  4. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 3 EStG verstößt der Gesetzgeber nicht wegen eines normativen Vollzugsdefizits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
 

Sachverhalt

Während das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2002 für Heimflüge im Rahmen doppelter Haushaltsführung die tatsächlichen Flugkosten als Werbungskosten anerkannte, begehrte K den Ansatz der Entfernungspauschale für die Flugstrecken – in allen Instanzen ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Die Rechtsgrundlagen sind eindeutig: Aufwendungen für Familienheimfahrten können für eine Fahrt wöchentlich abgezogen werden; dazu ist die Entfernungspauschale anzusetzen, allerdings nicht bei Flugstrecken.

Bei Familienheimflügen sind "nur" die tatsächlichen Kosten abziehbar. Dieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich unbedenklich:

Es entspricht Art. 3 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht vor allem durch das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das der Folgerichtigkeit bindet. Wenn der Gesetzgeber Aufwendungen für Flüge zwischen Beschäftigungs- und Wohnort in tatsächlicher Höhe und nicht nur beschränkt durch die Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zulässt, wahrt er das objektive Nettoprinzip.

Die Entfernungspauschale subventioniert bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber und bei Fahrgemeinschaften, indem die tatsächlichen Kosten niedriger sind als der pauschale Aufwand. Flugstrecken hiervon auszunehmen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Beim Flugverkehr sind Fahrgemeinschaften nicht möglich. Da die Bahn gegenüber dem Flugzeug umweltfreundlicher ist, ist die unterschiedliche Behandlung beider Verkehrsmittel nicht willkürlich. Zudem sind bei flugzeugtypisch großen Entfernungen Entfernungspauschale und tatsächliche Kosten gegenläufig

Ein normatives Vollzugsdefizit besteht nicht. Denn der Steuerpflichtige muss steuermindernde Abzugstatbestände nachweisen und ggf. belegen, mit welchem Verkehrsmittel er Familienheimfahrten durchgeführt hat, etwa wenn er hohe Fahrleistungen abrechnet oder Familienheimfahrten mit einem überlassenen Kfz zurücklegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 26.03.2009, VI R 42/07

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