Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
- Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht.
- Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit auf wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, betreffen die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Ansatz der Entfernungspauschale).
- Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen.
- Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.
Problematik
Seit dem Jahre 2001 werden die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit (derzeit) 0,30 EUR je Arbeitstag und Entfernungskilometer abgegolten (sog. Entfernungspauschale). Gleiches gilt für die Wochenendheimfahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands im Zuge einer doppelten Haushaltsführung.
Kommentar
Wichtig
Der BFH hat neben obigem Urteil mit weiteren Entscheidungen vom 11.5.2005 sog. Grundsatzentscheidungen zur Behandlung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit getroffen. Die aufeinander aufbauenden und ineinander verzahnten BFH-Entscheidungen sind für Sie im Einzelnen problematisiert und mit Konsequenzen für die Praxis versehen (Gruppe 2 Lohnsteuer aktuell, S. 283–292).
Vertiefende Informationen finden Sie in den hinsichtlich der BFH-Entscheidungen vom 11.5.2005 aktualisierten Fachbeiträgen: Arbeitslohn/Werbungskosten, Arbeitslohn/Reisekosten des Arbeitnehmers.
Entscheidungen des BFH
Nach den Grundsatzentscheidungen des BFH sind von beiden Regelungen nur regelmäßige Arbeitsstätten betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden. Wird der Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin befördert, so kann er für diese Fahrten – entgegen der Rechtsprechung einzelner FG – keine Entfernungspauschale ansetzen (BFH, Urteil v. 11.5.2005, VI R 70/03, BFH/NV 2005 S. 1688), wohl aber wie im vorliegenden Fall für die Wege zum Betriebssitz, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die Weiterbeförderung ist.
Konsequenzen für die Praxis
Dieses Urteil entspricht größtenteils der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Auch diese geht davon aus, dass für Fahrten eines Arbeitnehmers mit Einsatzwechseltätigkeit zu einem gleich bleibenden Treffpunkt (Betrieb) nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann (s. H 38 (Einsatzwechseltätigkeit 3. Spiegelstrich) LStH 2005). Entsprechendes gilt für die Versagung der Entfernungspauschale bei kostenloser Sammelbeförderung des Arbeitnehmers zur jeweiligen Einsatzstelle.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 11.5.2005, VI R 25/04, BFH/NV 2005 S. 1694