Leitsatz
Auch eine geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steht einer ausschließlichen Grundstücksverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen.
Sachverhalt
Zum 31.12.1995 veräußerte die S-KG ihren gesamten Geschäftsbetrieb an die S-GmbH, behielt aber das Betriebsgrundstück sowie die in einer gemieteten Lackierhalle befindlichen Betriebsvorrichtungen sowie diverse Werkzeuge zurück. Ab Januar 1996 verpachtete die S-KG alle zurückbehaltenen Wirtschaftgüter zunächst an die S-GmbH. Die Betriebsvorrichtungen und sonstigen Wirtschaftsgüter vermietete sie ab März 1996 an die M-GmbH; diese erwarb im April 1997 für ca. 7000 DM die in der Lackierhalle befindlichen Werkzeuge. Die dortigen Betriebsvorrichtungen wurden am 30.11.1999 für ca. 3500 DM an die W-GmbH veräußert.
Die Miete für das Betriebsgrundstück betrug in den Streitjahren 1996 bis 1998 monatlich 27000 DM, die Miete für die Betriebsvorrichtungen sowie die Werkzeuge monatlich 565 DM. Die Gesellschafter der S-KG sind an der S-GmbH nicht beteiligt.
Nachdem das Finanzamt für die Streitjahre 1996 und 1997 antragsgemäß die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt hatte, erkannte es diese nach einer Außenprüfung nicht mehr an und änderte die Gewerbesteuermessbescheide 1996 und 1997 entsprechend. Für 1998 lehnte das Finanzamt die erweiterte Kürzung ebenfalls ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG standen die Einnahmen aus der Überlassung der Betriebsvorrichtungen und der übrigen beweglichen Wirtschaftsgüter zu den Mieteinnahmen aus der Überlassung des Betriebsgrundstücks in einem völlig untergeordneten Verhältnis. Es sei daher eine teleologische Reduktion des Wortlauts des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG angebracht.
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der S-KG war die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren, da sie nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete. Da der Zweck der erweiterten Kürzung darin liegt, Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben, ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt die erweiterte Kürzung auch dann aus, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Im Streitfall steht die Überlassung der in der gemieteten Lackierhalle befindlichen Betriebsvorrichtungen und Werkzeuge der Annahme einer ausschließlichen Grundstücksverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen. Weder der Zweck der Vorschrift noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten etwas anderes. Denn zur Erreichung des Gesetzeszwecks hat der Gesetzgeber nicht etwa eine Begünstigung jeglicher Vermögensverwaltung vorgesehen, sondern den Begünstigungstatbestand des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG – abgesehen von den ausdrücklich genannten unschädlichen Nebentätigkeiten – auf die Grundstücksverwaltung begrenzt. Das macht die Formulierung "ausschließlich" deutlich. Auch die als begünstigungsunschädlich anerkannten Nebentätigkeiten beziehen sich auf das jeweils verwaltete Grundstück. Im Streitfall hingegen befinden sich die Gegenstände der jenseits des Grundstücks ausgeübten Vermögensverwaltung gerade nicht auf dem Grundstück und stehen dazu in keiner funktionalen Beziehung. Eine unverhältnismäßige Benachteiligung gegenüber einer reinen Grundstücksverwaltung ist darin nicht zu sehen. Vielmehr ist die Beschränkung der Begünstigung auf die reine Grundstücksverwaltung durch Gründe der Praktikabilität sachlich gerechtfertigt.
Praxishinweis
Mit der Rezensionsentscheidung vertritt der VIII. Senat eine enge und wortlautgetreue Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Soweit der Senat bisher angedeutet hatte, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Rechtsprechung des XI. Senats zur Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei einem äußerst geringen Anteil der originär gewerblichen Einkünfte neige er dazu, dass eine in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht genannte und – für sich betrachtet – nicht gewerbliche Tätigkeit der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht entgegensteht, wenn die Tätigkeit in jeder Hinsicht völlig unwesentlich und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht vernachlässigbar ist, hält er daran ausdrücklich nicht mehr fest.
Auch wenn die Entscheidung dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, hätte man im Hinblick auf die Rechtsprechung des XI. Senats in Betracht ziehen können, in Ausnahmefällen, in denen die Mieteinnahmen aus Betriebsvorrichtungen in einem krassen Missverhältnis zu denjenigen aus dem Betriebsgrundstück stehen, unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Di...