Leitsatz

Damit ein ausländischer Betriebsstättenverlust in Deutschland einkommensmindernd zu berücksichtigen ist, muss feststehen, dass der Verlust im ausländischen Staat final nicht geltend gemacht werden konnte. Besteht ein zeitlich begrenzter Verlustvortrag fehlt es an dieser Finalität.

 

Sachverhalt

Eine deutsche GmbH war Kommanditistin einer luxemburgischen KG. Diese Beteiligung stellt steuerrechtlich eine ausländische Betriebsstätte dar. Die GmbH hat aus der Beteiligung in 1986 bis 1989 anteilige Verluste erlitten. Dafür stand nach dem DBA Luxemburg das Besteuerungsrecht zu. Die GmbH beantragte jedoch einen Abzug nach den Regeln des AuslInvG. Dies hatte zur Folge, dass vom Finanzamt in den Folgejahren die Gewinnanteile aus der KG dem Gewinn der GmbH hinzugerechnet worden sind.

Der BFH bestätigt diese Handhabung durch das Finanzamt. Denn von der Gewinnhinzurechnung (Nachversteuerung) kann nur abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass nach den Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann. Nach luxemburgischem Steuerrecht besteht ein auf 5 Jahre begrenzter Verlustvortrag. Deshalb kann von keiner Versagung des Verlustabzugs i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 4 AuslInvG ausgegangen werden. Zwar kam es durch die auf 5 Jahre beschränkte Abzugsmöglichkeit in Luxemburg tatsächlich zu keiner Verlustberücksichtigung, jedoch ist Deutschland nicht verpflichtet, diesen Nachteil auszugleichen.

 

Hinweis

Der BFH urteilt zudem, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 AuslInvG nicht in Widerspruch zu Art. 43 EG (jetzt: Art. 49 AEUV) steht und bezieht sich hierbei auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 23.10.2008, C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt").

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 03.02.2010, I R 23/09.

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