Leitsatz

Keine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Sondernutzungsgebühren (sog. Luftsteuer) nach Bayer. Straßen- und Wegegesetz

 

Normenkette

Art. 18 ff. BayStrWG

 

Kommentar

  1. Im Recht der Sondernutzungsgebühren nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz ist die Heranziehung eines einzelnen Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner für eine die Wohnanlage betreffende Sondernutzung unzulässig. Gebührenschuldner ist vielmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft (v. 2.6.2005, V ZB 32/05, ZMR 2005, 547) die Gemeinschaft selbst.
  2. Eine Satzungsbestimmung, die für nicht gesondert geregelte Sondernutzungstatbestände die entsprechende Anwendung solcher geregelten Tatbestände anordnet, welche den nicht geregelten Tatbeständen am ähnlichsten sind, verstößt gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld und ist nichtig.
  3. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren setzt nicht voraus, dass für die Sondernutzung eine Erlaubnis erteilt ist.
  4. Bei Sondernutzungen für die Inanspruchnahme des Luftraums über öffentlichen Straßen außerhalb des Verkehrsraums (z. B. Balkon) ist die Gebührenschuld grds. nur nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen. Dieses darf in entsprechender Anwendung von § 905 BGB nur bis zu der Grenze herangezogen werden, innerhalb welcher der Träger der Straßenbaulast noch ein Interesse am Ausschluss von Einwirkungen auf den Luftraum über der Straße hat.
  5. Zur Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung bei Sondernutzungsgebühren.
 

Link zur Entscheidung

Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.11.2006, 8 BV 05.1918VGH München v. 22.11.2006, 8 BV 05.1918, ZMR 4/2007, 316

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