Leitsatz
Ist Gegenstand der Übertragung ein zu bebauendes Grundstück, das der Veräußerer unter der Bedingung der Fertigstellung des Bauvorhabens vermietet hat, liegt keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG 1999 vor.
Konsequenzen für die Praxis
Gemeinschaftsrechtlich geklärt ist, dass die Regelung zur Nichtbesteuerung der Geschäftsveräußerung die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen erleichtern und vereinfachen soll. Erfasst ist deshalb (nur) die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbstständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es für die Geschäftsveräußerung entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Zwar ist nicht erforderlich, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden und dass das übernommene Unternehmen in seinem Zuschnitt unverändert fortgeführt wird. Der Annahme einer Fortsetzung der bisher durch den Verkäufer ausgeübten Tätigkeit steht es zwar nicht entgegen, wenn der Erwerber den erworbenen Geschäftsbetrieb im Zuschnitt verändert oder modernisiert. Ob eine Geschäftsveräußerung i.S.d. UStG vorliegt, muss sich aber im Zeitpunkt des Verkaufs zwar aus der Sicht des Verkäufers, aber aufgrund objektiv nachvollziehbarer Anhaltspunkte beurteilen lassen. Dies erfordert eine Bestandsaufnahme der vom Veräußerer (tatsächlich) ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit in der Zusammenschau mit den Veräußerungsbedingungen und -umständen.
Bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken hat der BFH zwar die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung bejaht, wenn der Erwerber – was zivilrechtlich die Regel ist – die Nutzungsverträge übernimmt. Beschränkt sich die unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers im Wesentlichen auf die Errichtung eines Gebäudes, die Suche von Mietern für das zu errichtende Gebäude und den Verkauf des Grundstücks, fehlt es an einem hinreichend verfestigten "Vermietungsunternehmen", das der Erwerber fortführen könnte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 18.9.2008, V R 21/07, BFH/NV 2009 S. 319