Leitsatz
Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen stellen eine Betriebsstätte eines Verkehrsflughafens dar. Es liegt aber wegen eines fehlenden räumlichen Zusammenhangs keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor, wenn eine Verbindung mit den Lärmmessstationen (Datenübertragung) nur über allgemeine Kommunikationsleitungen besteht.
Sachverhalt
Eine AG betreibt 2 Flughäfen und unterhält in Nachbargemeinden insgesamt 25 Lärmmess-Stationen (Buchwert: 0 EUR) auf Grundstücken, die sie aufgrund von "Gestattungsverträgen" mit den Gemeinden kostenfrei nutzt. Die Messdaten werden elektronisch über öffentliche Netze zum Zentralrechner am Flughafen übertragen. Dadurch erfüllt die AG ihre Verpflichtung nach § 19a LuftVG.
Das Finanzamt zerlegte den Gewerbesteuer-Messbetrag auf der ersten Stufe anhand der Arbeitslöhne auf die beiden Flughafenstandorte, auf der zweiten Stufe den für eine der Nachbargemeinden verbleibenden Zerlegungsanteil anhand der Personalkosten und der Werte des Sachanlagevermögens. Es bezog alle Gemeinden mit Messstationen ein und nahm eine mehrgemeindliche Betriebsstätte an. Der rechnerische Zerlegungsanteil ergab aber 0. Die Klage der Gemeinden blieb erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat die Revisionen zurückgewiesen. Zwar stellen die Mess-Stationen Betriebsstätten dar, eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt mangels räumlicher Verknüpfung der Betriebsstätten aber nicht vor. Die Betriebsstätten selbst scheiden als Zerlegungsfaktor mangels Arbeitslöhnen aus. Ein abweichender Zerlegungsmaßstab gem. § 33 GewStG ist nicht anzuwenden.
Hinweis
Der Gewerbesteuer-Messbetrag ist zu zerlegen, wenn Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten werden. Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis, in dem die Arbeitslöhne auf die einzelnen Betriebsstätten entfallen. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten kann die Zerlegung auch "nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten" erfolgen.
Die Mess-Stationen sind zwar als Betriebsstätten anzusehen. Ein Gewerbesteueranteil steht den Gemeinden dennoch nicht zu, denn in den Mess-Stationen werden keine Arbeitnehmer beschäftigt, nach deren Löhnen eine Zerlegung erfolgen könnte. Die bloße Verbindung der Stationen mit dem Flughafen über öffentliche Netze reicht nicht aus, um von einer die Gesamtanlage umfassenden mehrgemeindlichen Betriebsstätte auszugehen.
Ähnlich hat der BFH zu Windkraftanlagen entschieden. Daraufhin wurde § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG geändert. Seitdem sind auch Standortgemeinden von Windkraftanlagen an der Gewerbesteuer beteiligt. Die Unterschiede liegen auf der Hand: Windkrafträder verursachen vor allem Schattenwurf und Lärm. Flughafennähe mag zwar Gemeindelasten provozieren, bedingt indes aber auch wirtschaftliche Prosperität.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 16.12.2009, I R 56/08.