Prof. Dr. Edeltraud Günther, Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Der Unternehmer ist mit seinen Erträgen aus Krankentransport und Rettungsdienst gewerbesteuerpflichtig, er kann jedoch auf Gleichbehandlung der insoweit nicht besteuerten Wohlfahrtsorganisationen klagen.
Sachverhalt
Ein privater Unternehmer kann hinsichtlich der Erträge aus Krankentransportfahrten und Rettungsdiensteinsätzen die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nicht in Anspruch nehmen, da der Transport von kranken und verletzten Personen weder eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme noch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen ist. Die Besteuerung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Konkurrenten der Steuerpflichtigen, z. B. die Feuerwehr oder gemeinnützige Organisationen, für ihre Krankentransporte und Rettungseinsätze möglicherweise nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden.
Allerdings ist der Unternehmer zur Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, wenn er substantiiert geltend macht, dass die Nichtbesteuerung der wirtschaftlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand oder einer steuerbefreiten Körperschaft ihr Recht auf Teilnahme an einem steuerrechtlich nicht zu ihrem Nachteil verfälschten Wettbewerb beeinträchtigt. Einer solchen Verpflichtungsklage steht auch § 66 AO nicht entgegen, da Wohlfahrtsverbände zu denselben Bedingungen wie private gewerbliche Unternehmen Krankentransporte und Rettungsdienste um den Erwerbs willen anbieten und nicht (was für die Annahme eines Zweckbetriebs Voraussetzung wäre) zum Wohl der Allgemeinheit.
Weil die Finanzverwaltung jedoch derartige Tätigkeiten als Zweckbetrieb beurteilt, könnte dies als Ermessensrichtlinie anzusehen sein, die der Erhebung einer Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Besteuerung anderer Leistungsanbieter im Bereich des Rettungsdienstes und Krankentransports entgegenstehen würde. In diesem Fall besteht jedoch ein aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbarer Anspruch auf gleichmäßigere Ermessensausübung.
Hinweis
Die Besteuerung der insoweit erzielten Erträge kann im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid nicht mit dem Hinweis auf die rechtswidrige Steuerfreistellung bei anderen Unternehmen vermieden werden. Über eine Verpflichtungsklage bzw. im Billigkeitsweg kann aber erreicht werden, dass die "Wohlfahrtskonkurrenz" ebenfalls besteuert wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 18.9.2007, I R 30/06.