Leitsatz (amtlich)

Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses mit der Möglichkeit einer gewinnneutralen Realteilung können nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden angewandt werden.

 

Sachverhalt

Im März 1993 wurde die Ehe der Klägerin mit dem Beigeladenen geschieden. In einer Scheidungsvereinbarung setzten sich die Eheleute über das gemeinschaftliche Vermögen auseinander, das vor allem aus einer gewerblich tätigen GbR und dem bisher gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus, das den Eheleuten zu je 1/2 gehörte, bestand. Die Eheleute trafen eine Scheidungsvereinbarung, wonach die Klägerin den ihr gehörenden Anteil an der GbR auf den Beigeladenen, dieser seine Miteigentumshälfte an dem Einfamilienhaus auf die Klägerin übertrug. Zugleich erfolgten jeweilige Freistellungen von mit den Vermögensgegenständen zusammenhängenden Verbindlichkeiten. Ferner verpflichtete sich der Beigeladene, an die Klägerin 45 000 DM zu zahlen. Damit sollten alle Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sein. Das Finanzamt setzte den Veräußerungsgewinn der Klägerin infolge ihres Ausscheidens aus der GbR mit 268 528 DM an. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG meinte, die ertragsteuerlichen Regeln für die Vermögensverteilung eines Mischnachlasses unter Miterben[1] könnten auch auf Auseinandersetzungen unter Ehegatten anlässlich der Ehescheidung übertragen werden[2]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Entgegen der Auffassung des FG hat die Klägerin ihren Anteil an der GbR aber nicht unentgeltlich auf den Beigeladenen übertragen. Insbesondere finden die Grundsätze keine Anwendung, die der Große Senat[3] für die Erbauseinandersetzung über Mischvermögen aufgestellt hat. Nach den Grundsätzen dieses Beschlusses kann ein Mischnachlass erfolgsneutral im Wege der Realteilung auseinander gesetzt werden. Das kann in der Weise geschehen, dass der eine Erbe das Privatvermögen und der andere das Betriebsvermögen erhält. Bei dieser Form der Realteilung bleibt außer Betracht, dass die Erben bezüglich des geerbten Betriebsvermögens Mitunternehmer geworden sind, der eine also seinen Mitunternehmeranteil gegen Zuteilung von privatem Nachlassvermögen aufgibt, wohingegen der andere gegen Hingabe seines Anteils am Privatvermögen Alleinunternehmer wird.

Auf die Verteilung des Vermögens von Ehegatten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft unter Lebenden lassen sich diese Grundsätze nicht übertragen. Die sog. Zugewinngemeinschaft stellt als solche weder eine Gesamthands- noch eine Bruchteilsgemeinschaft dar. Das Vermögen des Mannes und der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten[4]. Die Zugewinngemeinschaft ist entgegen ihrem Namen keine Gemeinschaft. Einer Auseinandersetzung bedarf sie nicht. Auch der Zugewinn, den die Ehegatten während der Ehe erzielen, wird - sofern die Ehe nicht durch den Tod eines Ehegatten beendet wird - nicht nach Maßgabe der Beendigung einer Gemeinschaft[5], sondern durch eine Geldforderung des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn ausgeglichen[6]. Einigen sich die Ehegatten in der Weise, dass einer von ihnen den Gesellschaftsanteil des anderen gegen eine den Buchwert übersteigende Ausgleichsleistung übernimmt, so liegt hierin eine Anteilsveräußerung[7].

Auch die Besonderheiten der Ehe als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft rechtfertigen keine andere steuerliche Betrachtung. Wenn sich Ehegatten zu einer gewerblich tätigen Personengesellschaft zusammenschließen, folgt daraus, dass sie beide auch an den stillen Reserven des Unternehmens teilhaben. Wird die Gesellschaft bei Beendigung der Ehe aufgelöst, so liegt es auf der Hand, dass jeder den auf ihn entfallenden Anteil der durch die Betriebsaufgabe aufgedeckten stillen Reserven versteuert. Übernimmt einer der beiden Ehegatten in dieser Situation den Gesellschaftsanteil des anderen gegen eine Ausgleichszahlung, so ist ebenfalls nicht erkennbar, warum allein dem übernehmenden Ehegatten die (spätere) Versteuerung der stillen Reserven obliegen soll. So verhielte es sich aber, wenn man den Vorgang als Realteilung einer das Vermögen beider Ehegatten umfassenden Gemeinschaft begreifen wollte. Der den Gesellschaftsanteil übernehmende Ehegatte müsste spätestens bei der Aufgabe oder Veräußerung des übernommenen Betriebs die gesamten stillen Reserven versteuern, weil die Aufwendungen, die er bei Erwerb des Anteils erbracht hat, nicht als Anschaffungskosten sein Kapitalkonto erhöht hätten. An dieser Interessenlage ändert sich nichts dadurch, dass der übernehmende Ehegatte den Ausgleich durch Verzicht auf seinen Miteigentumsanteil an einem Gegenstand des Privatvermögens leistet; denn auch in diesem Fall hat der übernehmende Ehegatte etwas aus seinem Vermögen aufgewendet, um den Gesellschaftsanteil des anderen zu erwerben.

Nicht zu beanstanden ist es, wenn das...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?