Leitsatz
Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG 1983 ist (auch) dann nicht zu gewähren, wenn in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die erwerbende Gesamthand diese entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt zwischen den an der Gesamthand Beteiligten getroffenen Absprache formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.
Sachverhalt
A und B waren je zur Hälfte gesamthänderische (Mit-)Eigentümer eines inländischen Grundstücks. Dieses übertrugen sie am 21.8. 1997 auf eine GmbH & Co. KG (KG), an der sie zu je 50 % vermögensmäßig beteiligt waren. Gleichzeitig beschloss die Gesellschafterversammlung der KG deren formwechselnde Umwandlung in eine AG. Das Finanzamt setzte gegen die AG als Rechtsnachfolgerin der KG ohne Berücksichtigung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer fest. Einspruch, Klage und Revision der AG hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der Übergang des Grundstücks von der aus A und B bestehenden Gesamthand (hier: Erbengemeinschaft) auf die KG unterliegt der GrESt. Der Erwerb ist nicht nach § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift ist beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Steuer nicht zu erheben, wenn und soweit an der übertragenden und an der erwerbenden Gesamthandsgemeinschaft dieselben Personen mit gleichem Anteilsverhältnis beteiligt sind.
Im Streitfall sind A und B zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar sowohl an der Erbengemeinschaft als auch an der KG vermögensmäßig beteiligt, gleichwohl kommt eine Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG nicht in Betracht, weil die Vergünstigung voraussetzt, dass sich die bisher bestehende (Mit-) Berechtigung am Grundstück im Gesamthandseigentum fortsetzt. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn die erwerbende Personengesellschaft im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Das Fehlen eines Rechtsträgerwechsels bei der bloßen formwechselnden Umwandlung ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Entscheidend ist, dass die Personengesellschaft durch den Formwechsel zur Kapitalgesellschaft und damit aus dem Gesamthandsvermögen Vermögen der Kapitalgesellschaft wird. Damit besteht keine dingliche gesamthänderische Mitberechtigung der Gesellschafter der grundstücksübertragenden Personengesellschaft an den übertragenen Grundstücken mehr.
Praxishinweis
Die Entscheidung gilt entsprechend für die nach § 5 GrEStG begünstigten Fälle der Grundstückseinbringung in eine Gesamthand mit folgendem Formwechsel. Durch die Anfügung des neuen Abs. 3 in § 5 GrEStG und die Einfügung des neuen Satzes 2 in § 6 Abs. 3 GrEStG ergibt sich eine weitere Steuerverschärfung, weil danach jeder Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Grundstücksübergang zum Wegfall der Steuervergünstigungen führt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.12.2002, II R 13/01