Leitsatz

Bestellt eine Kirchengemeinde einer kirchlichen Einrichtung mit karitativer Zielsetzung ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Alten- und Pflegeheim und hat diese Einrichtung den vereinbarten Erbbauzins so lange nicht zu zahlen, wie sie den Heimbetrieb fortführt, liegt eine von der Grunderwerbsteuer befreite Schenkung unter Lebenden vor.

 

Sachverhalt

Die Kirchengemeinde K bestellte 1998 der karitativen Einrichtung E auf 60 Jahre das Erbbaurecht an einem Altenheimgrundstück. E war verpflichtet, bestimmte Umbauten vorzunehmen und das Heim selbst zu betreiben. Bei einem Verstoß hiergegen sollte K ein Heimfallanspruch zustehen. K "verzichtete" auf die Entrichtung des vereinbarten Erbbauzinses, solange E in dem Haus ein Altenheim betreibt. Das Finanzamt setzte für den Erwerb des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer fest. E meint, es liege eine steuerfreie Grundstücksschenkung vor.

 

Entscheidung

Die Bestellung des Erbbaurechts ist zwar grunderwerbsteuerbar, aber als Grundstücksschenkung zu beurteilen und deshalb nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Als Schenkungen gelten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere hat E keine Gegenleistung erbracht:

  • Die vom Kläger eingegangenen Verpflichtungen zum Betrieb des Heims sind nicht als abziehbare Auflagen[1] bei der Schenkungsteuer und damit auch nicht als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung zu beurteilen[2]. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen liegt innerhalb der satzungsgemäßen Aufgaben der E; eine Abziehbarkeit bei der Schenkungsteuer scheidet deshalb nach § 10 Abs. 9 ErbStG aus[3].
  • Die Umbaumaßnahmen kommen E selbst als Betreiber des Heims zugute. Hierfür hat K nach den getroffenen Vereinbarungen bei Beendigung des Erbbaurechts Ersatz zu leisten[4].
  • Die Erbbauzinsen sind nach § 6 Abs. 1 BewG nicht als Gegenleistung zu berücksichtigen, solange E die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen dafür, dass die Erbbauzinsen nicht zu zahlen sind, erfüllt. Erst wenn dies nicht mehr der Fall sein sollte, bilden die Erbbauzinsen eine Gegenleistung.

Öffentlich-rechtliche Körperschaften kirchlichen Rechts unterliegen nicht dem staatlichen Haushaltsrecht, sondern ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes[5], und sind nicht durch staatliches Recht gehindert, freigebige Zuwendungen zu erbringen.

 

Praxishinweis

Anders sind Vermögensübertragungen durch Träger öffentlicher Verwaltung zu beurteilen. Unentgeltliche Vermögensübertragungen durch solche Träger fallen im Regelfall nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; sie erfolgen regelmäßig nicht freigebig[6].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 17.5.2006, II R 46/04

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