Leitsatz
Die Grundsteuerbefreiung für Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, ist gemäß § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG auch dann nicht zu gewähren, wenn der Grundstückseigentümer und der Klinikbetreiber – bei fehlender Identität – durch Identität ihrer Gesellschafter oder der hinter ihnen stehenden Personen miteinander verbunden sind.
Sachverhalt
Die A-KG ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Klinikgebäude befindet. In diesem betreibt die Dr. X Fachkliniken KG (Betriebsgesellschaft) eine Rehabilitationsklinik. Komplementärin der Betriebsgesellschaft und der A-KG ist die BGmbH. Alleinige Kommanditistin der Betriebsgesellschaft ist die A-KG. Alleinige Kommanditistin der A-KG sowie alleinige Gesellschafterin der B-GmbH ist Frau X. Das Finanzamt rechnete das Grundstück der KG zu und stellte die Grundstücksart Geschäftsgrundstück sowie einen Einheitswert von 1 678 300 DM fest. Die KG macht geltend, dass das Grundstück der Betriebsgesellschaft zuzurechnen und bei dieser gemäß § 4 Nr. 6 GrStG von der Grundsteuer befreit sei.
Entscheidung
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG liegen nicht vor, weil das Grundstück von der A-KG nicht "für Zwecke eines Krankenhauses benutzt" wird; die Benutzung zu diesem Zweck erfolgt vielmehr ausschließlich durch die Betriebsgesellschaft. Zwischen der A-KG und der Betriebsgesellschaft besteht keine Rechtsträgeridentität. Denn unterschiedliche Kommanditgesellschaften sind im Grundsteuerrecht als unterschiedliche selbständige Rechtsträger zu behandeln.
Den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der AKG und der Betriebsgesellschaft kommt deshalb keine Bedeutung zu. Der Wortlaut des Gesetzes knüpft an das formale Kriterium zivilrechtlicher Rechtsträgeridentität an. § 4 Nr. 6 GrStG erlaubt es nicht, der A-KG den Betrieb des Krankenhauses durch die Betriebsgesellschaft zuzurechnen. Diese Auslegung des § 4 Nr. 6 GrStG ist verfassungsgemäß; die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG ist insbesondere rechtsformneutral ausgestaltet, d. h. sie stellt nicht darauf ab, welche Rechtsform der (zu begünstigende) Grundstückseigentümer hat.
Soweit § 4 Nr. 6 GrStG den Grundstückseigentümer nur in seiner Eigenschaft als Krankenhausträger begünstigt, ist die Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Denn die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass das Betreiben eines Krankenhauses im öffentlichen Interesse liegt, und fördert dieses Interesse durch die Entlastung (nur) des klinikbetreibenden Grundstückseigentümers vom Kostenfaktor "Grundsteuer".
Praxishinweis
Wer als Krankenhausträger aus haftungs- oder ertragsteuerrechtlichen Gründen ein Betriebsaufspaltungsmodell wählt, verliert damit die Grundsteuervergünstigung nach § 4 Nr. 6 GrStG. "Wer den guten Tropfen will, muss leider auch den schlechten in Kauf nehmen"!
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.02.2003, II R 64/00