Verfügung über Nachlassgrundstück

Ist im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen, wird der Nacherbe auch dann nicht über eine Verfügung des Vorerben über das Grundstück informiert, wenn diese Verfügung im Zeitpunkt des Nacherbfalls unwirksam wird. Zu diesem vielleicht überraschenden Ergebnis kam das OLG Hamm in einem Fall, in dem die befreite Vorerbin unentgeltlich eine Nachlassimmobilie auf eine der 4 Nacherbinnen übertragen hatte. Das Grundbuchamt trug diese als Eigentümerin ein und kündigte per Beschluss an, die Eintragungsnachricht an die anderen eingetragenen Nacherben übersenden zu wollen. Sowohl die Vorerbin als auch die Grundstücksübernehmerin erhoben gegen die in Beschlussform gefasste Ankündigung Beschwerde – mit Erfolg.

Schutz durch Nacherbenvermerk

Nach Meinung des Gerichts sind die eingetragenen Nacherben durch die Eigentumsumschreibung in ihren Rechten nicht betroffen. Die Nacherbeinsetzung stellt eine Verfügungsbeschränkung des Vorerben dar, welche nicht gegenüber gutgläubigen Dritten wirkt, § 2113 Abs. 3 BGB. Damit das Anwartschaftsrecht eines Nacherben gegen die Wirkung des öffentlichen Glaubens abgesichert werden kann, wird es nach § 51 GBO durch einen Nacherbenvermerk von Amts wegen im Grundbuch eingetragen. Eine Grundbuchsperre ist mit dem Nacherbenvermerk jedoch nicht verbunden, sodass das Grundbuchamt den Anträgen des Vorerben unabhängig von etwaigen Rechten des Nacherben stattgeben muss. Damit die Nacherbenrechte geschützt sind, ist die Wirksamkeit der Vorerbenverfügung dadurch eingeschränkt, dass diese auf den Tag des Nacherbfalls zeitlich hinausgeschoben ist. Sowohl die entgeltlichen als auch die unentgeltlichen Verfügungen des Vorerben über ein Grundstück sind im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden, § 2113 BGB. Ist der Nacherbfall jedoch noch gar nicht eingetreten, bleibt die Verfügung des Vorerben daher zunächst wirksam. Weil vor Eintritt des Nacherbfalls die Rechte der Nacherben durch die Eigentumsumschreibung nicht berührt werden, war der Beschwerde stattzugeben.

(OLG Hamm, Beschluss v. 16.1.2015, 15 W 302/14, NJW-Spezial 2015 S. 199)

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