Leitsatz
In dem Rechtsstreit darüber, ob Aufwendungen der Gesellschaft als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, ist, solange das Gesellschaftsverhältnis besteht, der einzelne Gesellschafter auch dann nicht klagebefugt, wenn die Aufwendungen nach Auffassung des Finanzamts allein diesem Gesellschafter zugute gekommen sind. Die Klagebefugnis steht vielmehr ausschließlich den zur Vertretung befugten Geschäftsführern in Prozessstandschaft für die Gesellschaft zu.
Sachverhalt
Der alleinige Kommanditist der A-GmbH & Co. KG (KG) und zugleich alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer Komplementärin (GmbH) wendet sich gegen die Ergebnisse einer Betriebsprüfung bei der KG; er ist an deren Gewinn zu 99 %, die GmbH zu 1 %. beteiligt. Aufgrund der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt geänderte Gewinnfeststellungsbescheide, in denen verschiedene Rückstellungen nicht anerkannt sowie zusätzliche Betriebseinnahmen aus ungeklärten Vermögenszuwächsen und nicht erklärte Zinseinnahmen erfasst wurden. Ferner war er der Auffassung, dass zahlreiche als Betriebsausgaben behandelte Zahlungen über Umwege dem Kommanditisten zugeflossen seien. Andere Betriebsausgaben erkannte es wegen fehlender Empfängerbenennung oder fehlender betrieblicher Veranlassung nicht an. Die Gewinnerhöhungen rechnete das Finanzamt ausschließlich dem Kommanditisten zu.
Dagegen legte die KG Einspruch ein. Die vom Finanzamt gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten – mit der Bitte um Stellungnahme – angekündigte Hinzuziehung des Kommanditisten unterblieb. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG wies das Finanzamt die Einsprüche zurück. Im Rubrum der Einspruchsentscheidungen, die das Finanzamt der Steuerberatungsgesellschaft bekannt gab, wurden nicht nur die KG, sondern auch der Kommanditist und die GmbH als Einspruchsführer aufgeführt. Dagegen erhob die Verfahrensbevollmächtigte der KG Klage im Namen und im Auftrag des Kommanditisten in seiner Eigenschaft "als Gesellschafter der KG". Das FG wies die Klage wegen fehlenden Vorverfahrens des Kommanditisten als unzulässig ab. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidung
Das streitige Prozessurteil beruht auf einem Verfahrensmangel, soweit das FG die Klagebefugnis des Kommanditisten für den Streit über die verdeckte Gewinnausschüttung zu seinen Gunsten und sein Sonderbetriebsvermögen verneint hat; insoweit handelt es sich i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO um ihn persönlich angehende Fragen. Dies gilt auch dann, wenn nicht er, sondern nur die Gesellschaft selbst zuvor Einspruch eingelegt hat. Die Klagebefugnis fehlt ihm allerdings hinsichtlich der Feststellungsbescheide, in denen der Gewinn der Gesellschaft und die Anteile der Gesellschafter an diesem Gewinn als Grundlage für die Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer festgestellt werden; dies gilt selbst hinsichtlich eines Gesellschafters, dem angebliche Schwarzeinnahmen ausschließlich zugerechnet werden. Insbesondere ist der Streit über das Vorliegen verdeckter Entnahmen – bei unstreitigem Gewinnverteilungsschlüssel – nicht von der Klagebefugnis des Gesellschafters, dem sie zugute gekommen sind, umfasst. Auch die zwischenzeitliche Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG führt insoweit nicht zu einer Klagebefugnis der Gesellschafter.
Praxishinweis
Die Klagebefugnis eines Gesellschafters hat der BFH auch bei einem Streit über das Vorliegen einer Betriebsausgabe oder einer Entnahme durch Beiträge zu einer Direktversicherung seiner Ehefrau verneint. Für Streitigkeiten über – hier nicht gegebene – Sachentnahmen hat der BFH betroffenen Gesellschaftern allerdings bisher die Klagebefugnis zugebilligt. Der Senat hat ausdrücklich offengelassen, ob er an dieser Rechtsprechung festhalten könnte.
Link zur Entscheidung
BFH-Beschluss vom 30.12.2003, IV B 21/01