Leitsatz

Der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen ist nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a 1. Alternative EStG 1997 zu kürzen, wenn der Arbeitgeber für den Steuerpflichtigen zwar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 4 SGB III ruht.

 

Sachverhalt

Ein ehemaliger Berufssoldat, der mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, bezog Versorgungsbezüge aus dem früheren Dienstverhältnis. Im Streitjahr 1997 war er zudem als Pilot bei einer privaten Fluggesellschaft beschäftigt. Diese führte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von 3198 DM ab, entrichtete aber keine Renten- und Krankenversicherungsbeiträge. Das Finanzamt kürzte beim Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen den gemeinsamen Vorwegabzug der Eheleute um 16 % der Einnahmen des Ehemanns als Pilot mit der Folge, dass kein Abzugsbetrag verblieb. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und gab der Klage statt. Der Vorwegabzug dürfe nicht gekürzt werden, weil die Beiträge, die der Arbeitgeber auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften an die BfA erbracht habe, keine Leistungen "für" die Zukunftssicherung des Piloten i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG seien. Als ehemaliger Berufssoldat beziehe der Pilot ein Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz, weshalb sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruht. Damit stehe aber von vornherein fest, dass der Pilot durch die Beitragsleistungen des Arbeitgebers dem Grunde nach keine Ansprüche für den Fall der Arbeitslosigkeit erwerben kann.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung steht in Einklang mit drei neueren Entscheidungen, in denen der BFH – anders als hier – eine Kürzung des Vorwegabzugs zugelassen hat[1]. Dort hat der BFH jeweils betont, dass es für eine Kürzung des Vorwegabzugs nicht auf die Höhe der Leistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG ankommt, sondern darauf, dass überhaupt solche Leistungen erbracht worden sind. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall, weil es sich gerade nicht um Leistungen "für" die Zukunftssicherung handelt.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen, wie das BSG[2]"im Hinblick auf die gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit" entschieden hat, auch dann entrichtet werden, wenn es sich – wie hier – um einen Arbeitnehmer handelt, der wegen des Bezugs anderweitiger Sozialleistungen im Falle der Arbeitslosigkeit überhaupt kein Arbeitslosengeld beziehen kann. Nur deshalb konnte es zu diesem Steuerrechtsstreit kommen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.03.2003, XI R 31/01

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