Leitsätze (amtlich)
- Von der Begünstigung des § 7c EStG werden alle mit der Fertigstellung einer Wohnung (Bezugsfertigkeit) zusammenhängenden Aufwendungen erfasst. Dementsprechend sind derartige Aufwendungen dem Grunde nach auch dann solche 1. S. des § 7c EStG, wenn sie die Höchstbemessungsgrundlage des § 7c Abs. 3 Satz 1 EStG übersteigen.
- Entstehen im Zusammenhang mit der Herstellung einer Eigentumswohnung Aufwendungen für die Installation einer Heizungsanlage, die für sich gesehen nach § 82a EStDV begünstigt wären, können erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG und nach § 82a EStDV wegen des Kumulationsverbots gemäß § 7a Abs. 5 EStG nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb 1992 (Streitjahr) eine Eigentumswohnung. Dabei handelte es sich um einen nicht ausgebauten Dachboden, den sie im gleichen Jahr zu einer Wohnung ausbaute. Sie beantragte in ihrer ESt-Erklärung 1992 u.a. erhöhte Absetzungen gemäß § 7c EStG von 12 304 DM sowie gemäß § 82a EStDV von 5 504 DM. Das Finanzamt erkannte die erhöhten Absetzungen nach § 82a EStDV unter Hinweis auf § 7a Abs. 5 EStG nicht an. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 7c Abs. 1, 2 EStG können bei bestimmten Wohnungen, die durch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland hergestellt worden sind, abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. Eine Wohnung ist hergestellt, wenn sie fertiggestellt und damit bezugsfertig ist. Wohnungen sind im Allgemeinen bezugsfertig, wenn Fenster und (Außen-)Türen eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht. Unerheblich ist, ob unwesentliche Restarbeiten noch ausstehen. Damit werden alle mit der Fertigstellung einer Wohnung zusammenhängenden, durch derartige Baumaßnahmen entstandenen Aufwendungen, also auch die für die Installation einer Heizungsanlage angefallenen, von der Begünstigung des § 7c EStG erfasst.
Dem steht die Regelung in § 7c Abs. 3 EStG nicht entgegen. Nach dessen Satz 1 sind Bemessungsgrundlage - dem Grunde nach - alle die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahmen entstanden sind, mithin auch die Aufwendungen für die Heizungsanlage. Ihre Berücksichtigung ist jedoch - der Höhe nach - auf "höchstens 60 000 DM" begrenzt. Daher bleiben die den Betrag von 60 000 DM übersteigenden Aufwendungen - dem Grunde nach - solche i.S. des § 7c EStG.
Nach § 7a Abs. 5 EStG dürfen erhöhte Absetzungen, wenn bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme aufgrund mehrerer Vorschriften vorliegen, nur aufgrund einer dieser Vorschriften beansprucht werden. Die alle erhöhten Absetzungen betreffende Vorschrift, die bei unterschiedlichem Abschreibungsgegenstand nicht greift, soll die mehrfache Abschreibung derselben Aufwendungen verhindern. Danach können erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG und § 82a EStDV, soweit sie denselben Abschreibungsgegenstand betreffen, nicht nebeneinander beansprucht werden. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann die Klägerin neben erhöhten Absetzungen gemäß § 7c Abs. 1, Abs. 3 EStG für die 60 000 DM übersteigenden Aufwendungen keine weiteren erhöhten Absetzungen nach § 82a EStDV, sondern lediglich die Absetzungen nach § 7 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen. Die mit der Herstellung der Wohnung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind, auch soweit sie 60 000 DM übersteigen, dem Grunde nach gemäß § 7c EStG begünstigt. Das gilt insbesondere für die auf die Installation der Heizungsanlage entfallenden Aufwendungen; denn sie zählen zu den wesentlichen, die Bezugsfertigkeit einer Wohnung bewirkenden Baumaßnahmen. Daher sind die 60 000 DM übersteigenden Aufwendungen nicht für eine Begünstigung nach § 82a EStDV auszugliedern; insoweit überschneiden sich die Abschreibungsgegenstände von § 7c EStG und § 82a EStDV, was ein Nebeneinander ausschließt.
Link zur Entscheidung
BFH vom 26.2.2002 - IX R 42/99