Leitsatz

Der Handel mit Jagd- und Sportmunition ist keine "Lieferung von Waffen" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG 1990.

 

Sachverhalt

Eine deutsche GmbH & Co. KG (KG) war an einer US-amerikanischen Personengesellschaft beteiligt, die mit Sportmunition handelte und dabei einen Verlust erzielte. Die KG verrechnete ihren Anteil an diesem Verlust mit ihrem im selben Jahr erzielten inländischen Gewinn. Dagegen meinte das Finanzamt, der Verlust stamme aus einer "Lieferung von Waffen" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG und könne deshalb nur mit künftigen in den USA erzielten Gewinnen verrechnet werden.

 

Entscheidung

§ 2a EStG schließt u.a. Verluste aus der "Lieferung von Waffen" von der Verrechnung mit inländischen Gewinnen aus. Sportmunition zählt jedoch weder nach Waffenrecht noch im steuerrechtlichen Sinne zu den "Waffen" i.S. dieser Vorschrift. Waffen und Munition gehören zwar in gewissem Sinne zusammen,≫ sind aber doch verschiedene Dinge. Hätte der Gesetzgeber den Munitionshandel dem Waffenhandel gleichstellen wollen, so hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Verluste sind deshalb uneingeschränkt verrechenbar.

 

Praxishinweis

Das Urteil betrifft das Jahr 1995. Nach heutigem Recht müsste es anders ausfallen, da das DBA-USA Einkünfte eines Deutschen aus einer Betriebsstätte in den USA von der deutschen Steuer befreit, was zugleich den Abzug entsprechender Verluste ausschließt. § 2a Abs. 3 EStG, der für solche Fälle den Verlustabzug unabhängig vom Abkommensrecht ermöglichte, ist mit Wirkung von 1999 an aufgehoben worden. Die Entscheidung hat jedoch nach wie vor dort Bedeutung, wo der Verlust aus einem Staat stammt, mit dem entweder kein deutsches DBA besteht oder in einem bestehenden DBA nur eine Steueranrechnung (und keine Freistellung) vereinbart ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.04.2003, I R 95/02

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