Leitsatz (amtlich)
Die zweimonatige Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nur einmal um einen Monat verlängert werden.
Sachverhalt
Das FG ließ in seinem am 9.5.2001 zugestellten Urteil die Revision nicht zu. Mit am 11.6.2001 beim BFH per Fax eingegangenem Schriftsatz legte die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, ohne diese näher zu begründen. Mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.6.2001 beantragte die Klägerin, die Begründungsfrist für die Beschwerde bis zum 9.8.2001 zu verlängern. Diesem Antrag gab der Senatsvorsitzende am 2.7.2001 statt. Am 9.8.2001 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte telefonisch bei der Geschäftsstelle des beschließenden Senats nach der Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung. Ihm wurde mitgeteilt, der Senat werde darüber befinden; sicherer sei aber eine kurze Begründung. Daraufhin ging am 9.8.2001 per Fax ein erneuter Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9.9.2001 ein, den der Prozessbevollmächtigte mit dem Ausfall seiner EDV-Anlage begründete. Unter Hinweis auf § 56 FGO antwortete der Senatsvorsitzende, er könne dem Antrag nach seinem Verständnis von § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nicht entsprechen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist nicht fristgemäß begründet worden. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO in der hier anzuwendenden Fassung des 2. FGOÄndG ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
Im Streitfall wurde das angefochtene Urteil am 9.5.2001 zugestellt. Die Begründungsfrist lief damit nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB planmäßig am 9.7.2001 ab. Da der Vorsitzende dem rechtzeitig gestellten ersten Fristverlängerungsantrag stattgegeben hatte, verlängerte sich die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen weiteren Monat bis zum 9.8.2001. Eine weitere Verlängerung entsprechend dem an diesem Tag gestellten zweiten Fristverlängerungsantrag kam nicht in Betracht. Die Frist kann nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nur einmalig um einen Monat verlängert werden. Danach steht die Entscheidung, ob eine Verlängerung gewährt wird, im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Die Dauer der Verlängerung ist dagegen gesetzlich genau bestimmt; denn sie darf nur einmal einen Monat betragen. Eine mehrfache Verlängerung kommt nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats bereits unmissverständlich aus der Formulierung "um einen weiteren Monat". Bestätigt wird diese Auslegung des § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO durch einen Vergleich mit der gesetzlichen Regelung zur Revisionsbegründungsfrist in § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO. Dort heißt es, die Frist könne auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Eine Begrenzung ist mithin im Unterschied zur Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Die abweichende Formulierung in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO soll dagegen eine Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeit ausdrücken. Dafür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für das 2. FGOÄndG. Sie weist auf den verbesserten Rechtsschutz durch Einführung der zweimonatigen Begründungsfrist hin. Zu der heutigen Regelung in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO heißt es, die Vorschrift sehe "zusätzlich … die Möglichkeit vor, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern". Diese Formulierung kann nur dahin verstanden werden, dass es sich um eine einmalige Verlängerung um einen Monat handeln soll. Dies entspricht auch der h.M. im Schrifttum. Für die Gegenauffassung von Seer gibt es weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt.
Link zur Entscheidung
BFH-Beschluss vom 21.9.2001 - IV B 118/01