Leitsatz
Bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1.1.1996 unterliegt eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Abschn. 35 EStR dem Abzugsverbot des § 103 Abs. 3 BewG.
Sachverhalt
1995 zerstörte ein Brand das Fabrikgebäude einer GmbH. Hierfür bezog diese Leistungen aus einer Brandversicherung. Die GmbH bildete in der Bilanz zum 31.12.1995 eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Abschn. 35 EStR in Höhe von 7188241 DM, die sie in der Vermögensaufstellung auf den 1.1.1996 in voller Höhe als Schuldposten aufführte. Das Finanzamt berücksichtigte die Rücklage bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens nicht als Schuldposten. Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Nach § 95 Abs. 1 BewG a.F. sind bei bilanzierenden Gewerbetreibenden für den Ansatz der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter in der Vermögensaufstellung die Steuerbilanzansätze dem Grunde und der Höhe nach maßgebend. Der Grundsatz der Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung wird aber durch § 103 Abs. 3 BewG a.F. eingeschränkt. Danach können Rücklagen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nur in gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen abgezogen werden. Dieser Regelung unterfällt auch die Rücklage für Ersatzbeschaffung. § 103 Abs. 3 BewG a.F. ordnet für Rücklagen ohne Rücksicht auf eine spätere möglicherweise steuerwirksame Auflösung ein Abzugsverbot an.
Auch aus Billigkeitsgründen kann die Rücklage für Ersatzbeschaffung nicht als Schuldposten berücksichtigt werden. Dem steht die vom Gesetzgeber mit § 103 Abs. 3 BewG a.F. verfolgte Zielsetzung entgegen. Denn § 95 Abs. 3 BewG a.F. nimmt Rücklagen, die bei der Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind, von der möglichen Übernahme von Billigkeitsmaßnahmen bei der Ermittlung des Betriebsvermögens ausdrücklich aus.
Praxishinweis
Die Entscheidung hat nur (noch) für die Einheitswerte des Betriebsvermögens für die Stichtage vom 1.1.1993 bis 1.1.1997 Bedeutung. Nur für diese Stichtage richtet sich der Umfang des Betriebsvermögens bei der Einheitsbewertung danach, was ertragsteuerrechtlich dem Betriebsvermögen zugerechnet wird (Maßgeblichkeit der Steuerbilanzansätze). Auswirkungen hat die Entscheidung aber auch auf die Bewertung des Betriebsvermögens für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke. Auch hier durchbricht § 103 Abs. 3 BewG den Maßgeblichkeitsgrundsatz und verbietet den Abzug von Rücklagen für Ersatzbeschaffung.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 17.3.2004, II R 64/01