Das steht im Urteil

Ist abgeführte Kapitalertragsteuer bei der Steuerfestsetzung nicht angerechnet worden, so kann die Anrechnung nur bis zum Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nachgeholt werden.

 

Der Sachverhalt

Gegen die Klägerin (A) wurde im Jahr 1995 Körperschaftsteuer für 1993 festgesetzt. Dabei lehnte das Finanzamt die von A beantragte Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe von rd. 11.000 DM ab, weil die hierfür erforderlichen Steuerbescheinigungen nicht vorlagen. Im Jahr 1999 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung, unter dem dieser Steuerbescheid stand, aufgehoben. Auch in diesem Bescheid wurde die Kapitalertragsteuer – in der beigefügten Anrechnungsverfügung – nicht berücksichtigt. Im Jahr 2001 legte A dem Finanzamt die Steuerbescheinigungen vor und beantragte erneut die Anrechnung der darin ausgewiesenen Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt hat die Anrechnung wegen Zahlungsverjährung abgelehnt und, nachdem die Klägerin hiergegen Einwendungen erhoben hatte, einen Abrechnungsbescheid erlassen.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH hat den Abrechnungsbescheid bestätigt. Er geht davon aus, dass die zulasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer zwar auf die gegen den Steuerpflichtigen festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen ist (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Voraussetzung der Anrechnung ist allerdings, dass eine Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 2 und 3 EStG) vorgelegt wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG). Legt der Steuerpflichtige die Bescheinigung erst nachträglich vor, so wird damit die – zunächst dem Gesetz entsprechende – Anrechnungsverfügung rechtswidrig. Die Anrechnungsverfügung kann in einem solchen Fall – trotz ihrer Unanfechtbarkeit – gemäß § 130 Abs. 1 AO zurückgenommen werden. Im Streitfall standen der Zurücknahme allerdings die Vorschriften über die Zahlungsverjährung (§ 228ff. AO) entgegen. Die Anrechnung kann nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten Zahlungsverjährungsfrist (fünf Jahre) nicht mehr nachgeholt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.02.2008, VII R 33/06v. 12.2.2008, VII R 33/06

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