Leitsatz
Für eine Pensionsverpflichtung darf nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2001 eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist bei Gewinntantiemen der Fall, welche nach Erteilung der Pensionszusage entstehen.
Sachverhalt
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bezogen jeweils Monatsgehälter von 12.000 DM und hatten jeweils Anspruch auf Pensionszusagen von 70 % der Bezüge des Jahrs vor der Pensionierung, mindestens aber 7.000 DM monatlich. Nachdem die GmbH beiden Geschäftsführern Gewinntantiemen eingeräumt hatte, berücksichtigte sie diese auch bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen insoweit nicht an. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Entscheidung
Die Vorschrift des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG verbietet eine Pensionsrückstellung für Versorgungsleistungen, die von gewinnabhängigen Bezügen abhängig sind. Diese Einschränkung bezieht sich auf den Zusagezeitpunkt der Pension und nicht auf den jeweiligen Bilanzstichtag.
Hinweis
Nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Fraglich ist, ob diese "Künftigkeit" sich
- auf den jeweiligen Bilanzstichtag bezieht, sodass in jedem Veranlagungszeitraum fortlaufend "künftige" gewinnabhängige Bemessungsgrundlagen für Versorgungsleistungen entstehen, oder
- auf den Zeitpunkt bezieht, in dem die Pensionszusage erteilt wurde, sodass die gewinnabhängigen Bezüge zu keinem Zeitpunkt in den Teilwert der Pensionsrückstellung eingehen.
Der BFH hat sich für die 2. Auslegungsalternative entschieden. Er begründet dies insbesondere damit, dass § 6a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG bezweckt, künftige gewinnabhängige Gehaltsbestandteile von der steuerlichen Anerkennung auszuschließen, um ein gewinnabsaugendes Schwanken der Pensionsrückstellung zu verhindern. Dieser Regelungszweck würde unterlaufen, würde man auf den jeweiligen Bilanzstichtag abstellen und alle gewinnabhängigen Vergütungsbestandteile bis zu diesem Zeitpunkt für die Rückstellung berücksichtigen. Bei Berücksichtigung von am Bilanzstichtag entstandenen Gewinnen drohen im Ergebnis gerade jene Schwankungen der Rückstellungen, die die Regelung verhindern soll. Ausschlaggebend ist deswegen der Zeitpunkt der Pensionszusage.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 3.3.2010, I R 31/09.