Leitsatz

Auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer findet die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung.

 

Sachverhalt

Eine GmbH gewährte 85 von ihren ca. 500 Mitarbeitern Zuschüsse von 50 DM monatlich zu in dieser Höhe mindestens nachgewiesenen Aufwendungen für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder Fitnessclubs und behielt hierfür keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt forderte deshalb im Anschluss an eine Außenprüfung mit Nachforderungsbescheid Lohnsteuer von der GmbH. Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG müsse über seinen Wortlaut hinaus auch auf zweckgebundene Zuschüsse angewendet werden, mit denen Verpflichtungen der Arbeitnehmer finanziert würden. Die Revision des Finanzamts führte zur Abweisung der Klage durch den BFH.

 

Entscheidung

Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sach-, nicht aber für Barlohn. Letzterer liegt nach der Rechtsprechung[1] vor, wenn der Arbeitgeber eine Verbindlichkeit des Arbeitnehmers im abgekürzten Zahlungsweg, also durch unmittelbare Zahlung an den Gläubiger, erfüllt. Erst recht wird Barlohn geleistet, wenn der Arbeitgeber das Geld nicht unmittelbar an den Vertragspartner des Arbeitnehmers, sondern – wenn auch zweckgebunden – an diesen selbst auszahlt. Entgegen der Ansicht des FG besteht kein Grund, § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG gegen seinen Wortlaut auf Barlohnzuschüsse auszudehnen. Die Vorschrift bezweckt nämlich nicht, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, den Arbeitnehmern einen monatlich Gegenwert von 50 DM (jetzt: 44 EUR) auf wie auch immer geartete Weise zukommen zu lassen. Vielmehr sollte eine Erleichterung nur bei der Erfassung von Sachlohn eintreten, dessen zutreffende Bewertung in keinem vertretbaren Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung stehen würde. Die GmbH beruft sich auch zu Unrecht auf die Verwaltungsanweisungen zu Warengutscheinen; denn auch dort werden zweckgebundene Geldzuwendungen nicht als begünstigt angesehen.

 

Praxishinweis

Der BFH hatte keine Veranlassung, darauf einzugehen, unter welchen Voraussetzungen Warengutscheine unter die Sachbezugsfreigrenze fallen[2]. Nach den Ausführungen im Besprechungsurteil setzt die Steuerfreiheit des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber nicht nur Finanzierer, sondern auch Vertragspartner der Person ist, die dem Arbeitnehmer die Ware bzw. Dienstleistung verschafft.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 27.10.2004, VI R 51/03

[2] Vgl. dazu die Beispiele in H 31 Abs. 1-4 LStH

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