Das steht im Urteil
Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen.
Der Sachverhalt
K erhielt im März 2000 nach der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses durch das BAG vereinbarungsgemäß einen Abfindungsbetrag von 150.000 DM. Dabei sollte es sich um einen netto – nach Abzug von Steuern – verbleibenden Betrag handeln. Auf Antrag stellte das Finanzamt dafür im Juni 2002 eine besondere Lohnsteuerbescheinigung aus. Im März 2003 erhob K gegen das Finanzamt Klage beim Arbeitsgericht und beantragte, das Finanzamt zu verpflichten, eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2000 auszustellen. Das Arbeitsgericht verwies insoweit den Rechtsstreit an das Finanzgericht. Das Finanzgericht hielt zwar den Finanzrechtsweg nicht für gegeben, weil nach seiner Auffassung der Rechtsstreit um den Umfang der Ansprüche gehe, die K aufgrund der Abfindungsvereinbarung habe. Das Finanzgericht musste jedoch aufgrund der Verweisung durch das Arbeitsgericht entscheiden und wies die Klage ab.
Die Meinung des BFH
Auch nach Auffassung des BFH ist im Streitfall der Finanzrechtsweg nicht gegeben, weil es hier ausschließlich um die Klärung der Frage geht, in welcher Höhe das Finanzamt aus der im Wege eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs getroffenen Nettolohnvereinbarung Arbeitslohn schuldet. Wie das Finanzgericht war jedoch auch der BFH als Rechtsmittelgericht an den Verweisungsbeschluss des ArbG hinsichtlich des Rechtswegs gebunden.
Der BFH hatte darüber hinaus Zweifel, ob – unabhängig von der Frage des Rechtswegs – bei einem Streit über eine Nettolohnvereinbarung für eine isolierte Klage auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Er ließ diese Frage jedoch offen, weil er die Klage jedenfalls für unbegründet ansah.
Denn nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen. Dies folgt aus der Funktion der Lohnsteuerbescheinigung. Diese ist ein Beweispapier über den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat, und nicht, wie er – hier nach Auffassung der K – hätte durchgeführt werden müssen. Mit Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung kann ein unzutreffender Lohnsteuerabzug nicht mehr ungeschehen gemacht werden.
Link zur Entscheidung
v. 13.12.2007, VI R 57/04BFH, Urteil vom 13.12.2007, VI R 57/04BFH, Urteil