Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Die Möglichkeit der LSt-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet aus.
Sachverhalt
Eine international tätige Beratungsgesellschaft richtete verschiedene, Partnern vorbehaltene Treffen mit Abendveranstaltungen aus, an denen teilweise auch deren Ehegatten teilnahmen. Sie sah diese als Betriebsveranstaltungen an und versteuerte die den Partnern zugeflossenen geldwerten Vorteile pauschal mit 25 %. Das Finanzamt ermittelte die Lohnsteuer dagegen mit einem individuell errechneten Nettopauschsteuersatz. Die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision aus nachstehenden Gründen mangels Beteiligung aller Arbeitnehmer zurück.
Hinweis
Die Übernahme der Veranstaltungskosten war ein geldwerter Vorteil. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, die den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima fördern sollen. Sie liegen regelmäßig im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und führen nicht zu Arbeitslohn, sofern den Arbeitnehmern keine geldwerten Vorteile zugewendet werden, die das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers verdrängen. Das ist beim Überschreiten der Freigrenze der Fall. Dann liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Betriebsveranstaltungen i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG müssen sich an die gesamte Belegschaft richten (sog. "vertikale Beteiligung""). Weder Stellung noch Gehalts- oder Lohngruppe, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besondere Leistungen dürfen maßgebend sein. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG bezweckt keine Steuervergünstigung, sondern dient nur der Vereinfachung. Der Arbeitgeber hat bei Betriebsveranstaltungen praktisch keine Möglichkeit, die eingeladenen Arbeitnehmer mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten. Der Pauschsteuersatz von 25 % soll eine einfache und sachgerechte Besteuerung der geldwerten Vorteile ermöglichen,die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden gesamten Belegschaft im Ganzen anfallen. Er bildet insoweit die "vertikale Beteiligung"" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab.
Daher verwarf der BFH den Einwand, bei einem weltweit operierenden Konzern müsse der Begriff "Betriebsveranstaltung" anderen Maßstäben folgen. Bei geldwerten Vorteilen aus der Teilnahme an Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehlt der Pauschsteuersatz anstelle des an die individuelle Lohnsteuer anknüpfenden variablen Nettosteuersatzes das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit.
Link zur Entscheidung
BFH, 15.01.2009, VI R 22/06